www.urs-beeler.ch |
|
Navigation: [ Startseite ] [ Vorgeschichte ] |
|||
Urs Beeler Postfach 7 6431 Schwyz |
Bundesgericht Postfach 1000 Lausanne 14
EINSCHREIBEN |
||
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 11. Dezember 2008 (Versand 9. Januar 2009, Erhalt 12. Januar 2009)
Beschwerdeführer:
Brunnen, den 3. Februar 2009
Sehr geehrter Herr Bundesgerichtspräsident
Der Inhalt der Seiten 1-9 des Verwaltungsgerichtsentscheids vom 11. Dezember 2008 wird nachfolgend kommentiert resp. kurz zusammengefasst. (Für die Anfechtung von Bedeutung werden jedoch erst die Seiten 10ff.)
Verfahren III 2008 160 Zu Seite 2, Punkt A: --- Zu Seite 3. Punkt B: -- Zu Seite 3, Punkt C: Korrekt. Zu Seite 4, Punkt D: Korrekt. Zu Seite 5, Punkt E: --
Verfahren III 2008 185 und III 2008 193 Zu Seite 5, Punkt F: -- Zu Seite 5, Punkt G: -- Zu Seite 6, Punkt H: -- Zu Seite 6, Punkt I.: Korrekt. Zu Seite 7, Punkt J: --
Zu „Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung": Seite 7, Ziffer 1: Zusammenlegung bzw. Sprungbeschwerde ist aus Gründen der Prozessökonomie sinnvoll und wird nicht beanstandet. Seite 8, Ziffer 2.1: Allg. Ausführungen über das Sozialhilfegesetz sowie die SKOS-Richtlinien. Seite 9, Ziffer 2.2: Erläuterungen zum Begriff „Subsidiarität". Seite 9, Ziffer 3: Anträge korrekt wiedergegeben. Seite 9/10, Ziffer 4: Definition der materiellen Grundsicherung mit Hinweis auf die SKOS-Richtlinien. Ausführungen betr. den situationsbedingten Leistungen. Wichtig der Satz: „Die Ausrichtung situationsbedingter Leistungen liegt in weitgehendem Masse im Ermessen der Sozialhilfebehörden." Konkret heisst dies: Wer im Kanton Schwyz in der „falschen Gemeinde" wohnt oder Behörden nicht genehm ist, kann über Monate von einer Fürsorgebehörde schikaniert und diskriminiert werden > vgl. Fb Ingenbohl. Wie (Un)Rechtsprechung zuungunsten eines Bedürftigen in der Praxis aussieht, dokumentiert das Schwyzer Verwaltungsgericht mit seinem Entscheid vom 11. Dezember 2008. Ich gehe zur Illustration die einzelnen Punkte (ab Seite 10) durch:
I. Telefonkosten In den „Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe" der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 4. überarbeitete Ausgabe April 2005, heisst es auf Seite 74 unter C 1.8 „Situationsbedingte Leistungen": „In Frage kommen ausserdem Mehrkosten bei (...) besonderem telefonischem Gesprächsbedarf im Rahmen der Pflege wichtiger verwandtschaftlicher und persönlicher Beziehungen." Diesen habe ich ausgewiesen. Das Verwaltungsgericht vergisst in seinem Entscheid ferner die Tatsache, dass für öffentliche Telefonkabinen ebenfalls höhere Gesprächstarife gelten. Aus prozesstaktischen Gründen verzichte ich jedoch auf die Telefonkosten-Forderung, damit diese Eingabe nicht „überladen" ist. Vor allem auch im Hinblick auf die nachfolgenden (ab Seite 3) sehr relevanten Anträge in dieser Eingabe.
II. Halbtax-Abo Im Jahre 2005 hat die Schwyzer Fürsorgebehörde (Herr Carlo Carlett, Tel. 041 819 80 35) die Kosten für ein Halbtax-Abo übernommen. Dies wegen ausgewiesenen, regelmässigen Arzt-Konsultationen. Die Situation stellt sich heute kaum anders dar. Aus prozesstaktischen Gründen verzichte ich jedoch auf diese Forderung, damit diese Eingabe nicht „überladen" ist. Vor allem auch im Hinblick auf die nachfolgenden (ab Seite 3) sehr relevanten Anträge in dieser Eingabe.
III. Haarfön Bis heute wurde von den Vorinstanzen nicht die Frage beantwortet, wieso ein Schwyzer Sozialhilfebezüger nach dem Schwyzer Sozialhilfehandbuch zwar einen Anspruch auf ein Bügeleisen für Fr. 40.- hat, nicht aber für einen Haarfön. Wie ich zu diesem Thema bis heute unwidersprochen ausführte, ist aus gesundheitlicher Sicht (Erkältungsprophylaxe) wie auch betr. Körperhygiene (Haarpflege) ein Haarfön wichtiger als ein Bügeleisen. Überhaupt weist das „Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe" diverse Mängel auf. Warum z.B. wird ein Wickeltisch im Betrag von Fr. 300.- finanziert, nicht aber ein Kinderwagen? Und die Frage sei ebenfalls gestattet: Was nützt ein Bügeleisen im Betrag von Fr. 40.-, wenn das dazugehörende Bügelbrett fehlt bzw. die Kostenübernahme von einer Fürsorgebehörde verweigert wird? Aus prozesstaktischen Gründen verzichte ich jedoch auf die Forderung „Haarfön", damit diese Eingabe nicht „überladen" ist. Vor allem auch im Hinblick auf die nachfolgenden sehr relevanten Anträge in dieser Eingabe.
IV. Nicht-kassenpflichtige Medikamente (Beilagen 2a-2p) 4.2.1.1: Ich fordere, dass die Bezahlung der nicht-kassenpflichtigen Medikamente rückwirkend, aktuell und in Zukunft von der Fb Ingenbohl nach 1 1/2 Jahren „juristischem Hickhack" endlich übernommen werden! 4.2.1.2: Ich kritisiere: Bereits vor über einem Jahr hätte es so sein müssen, dass einem die Fb Ingenbohl klar eröffnet, welche konkreten Bedingungen (Arztzeugnis inkl. der Begründung „kein anderes, kassenpflichtiges Medikament einsetzbar!") erforderlich sind, damit nicht-kassenpflichtige Medikamente übernommen werden. (Stattdessen wird man über Monate im Unklaren gelassen!) Denn jeder Mensch geht logischerweise davon aus, dass ein entsprechendes „normales" Arztzeugnis/Rezept genügt. Dass hier „besonders hohe Anforderungen gelten" - wie soll das ein Sozialhilfebezüger IM VORAUS wissen können? Zu erwähnen ist, dass bei der Fb Schwyz seinerzeit normale Arztzeugnisse/ Rezepte genügten und es betr. der Bezahlung von nicht-kassenpflichtigen Medikamenten keine Probleme gab (Zeuge: Fürsorgesekretär Carlo Carletti, Tel. 041 819 80 35). Die diesbezüglichen Probleme sind - wie es aktenkun-dig ist - erst mit dem Übergang zu Ingenbohl entstanden! Nochmals: Es ist absolut stossend, wenn man erst im Laufe eines Rechtsverfahrens (nach vielen Monaten!) auf Stufe Verwaltungsgericht erfährt, dass ein ärztliches Rezept allein nicht genügt, sondern dass vom Arzt auch noch schriftlich festgehalten werden muss, dass sich nur dieses (und nicht ein anderes, kassenpflichtiges) Medikament zur Therapie eigne. Hier läuft ein Sozialhilfebezüger, der in der Regel ein juristischer Laie ist, in eine „Offside-Falle", die aus Gründen einer fairen Behandlung nicht sein dürfte. Es darf nicht sein, dass sich mit besagtem Trick eine Fürsorgebehörde stillschweigend über ein ganzes Jahr lang um die Zahlung von nicht-kassenpflichtigen Medikamenten drücken kann, nur weil ein Sozialhilfebezüger rechtlich nicht vollständig aufgeklärt wird. (> Verstoss gegen Art. 9 BV Treu und Glauben)
V. Arzttzeugnisse
VI. Zügeltransport 4.3.1: Wie aus den Akten bekannt ist, setzte aber der Schwyzer Fürsorgepräsident, später noch mit Unterstützung des Schwyzer Gemeindepräsidenten (Beilage 5), alle Hebel in Bewegung, dass mein Inventar vom Schulhaus „Muota" fort kommt. 4.3.2: Wie aus den Akten hinlänglich hervorgeht, habe ich mich für eine möglichst sichere, einfache und kostengünstige Zügeltransport-Variante bemüht. Und zwar ersuchte ich bei der Gemeinde Schwyz um nochmalige Aufbietung der Werkgruppe (Beilage 6, Beilage 6a). Dies deshalb, weil der erste Zügeltransport von der Alten Brauerei Schwyz (Elternhaus) ins Lager Schulhaus „Muota" Ibach bereits im Jahre 2005 durchgeführt worden war und man aus dieser Erfahrung in der Praxis wohl am besten Bescheid wusste (Schränke demontieren, alles in Schachteln verpacken etc.). Neben mir setzte sich auch meine Gotte, Frau Margarita Betschart (...) telefonisch bei Herrn Fürsorgesekretär Carlo Carletti, Schwyz, und Herrn Auf der Maur (Chef Werkgruppe) für diese Variante ein. Wie aus dem Schriftwechsel hervorgeht, wurde jedoch jegliche Zügeltransport-Unterstützung durch die Werkgruppe Schwyz von der Gemeinde Schwyz (Bauverwaltung, Gemeinderat) verwehrt (Beilage 7). Auf den Hinweis, dass der Zügeltransport ja nicht „gratis" zu erfolgen habe, sondern der Fb Ingenbohl nach deren Genehmigung verrechnet werden könne, wurde nicht eingegangen. 4.3.3: Wie ebenfalls aktenkundig und unbestritten ist, habe ich mit eingeschriebenem Brief vom 20. August 2007 („dringende Anträge", nochmals Beilage 4) erstmals bei der Fb Ingenbohl Kostengutsprache für den Zügeltransport gefordert. Es ist bekannt und ebenfalls unbestritten, dass darauf jedoch nicht reagiert wurde! 4.3.4: In seinem Entscheid vom 11. Dezember 2008 unterstellt mir das Schwyzer Verwaltungsgericht, ich hätte mich quasi mit der „Nicht-Reaktion" der Fb Ingenbohl stillschweigend abgefunden, was jedoch klar nicht zutrifft! Weil die Fb Ingenbohl nicht reagierte, brachte ich die Sache betr. dem notwendigen Zügeltransport mündlich anlässlich einer Sitzung an der Parkstrasse 1, 6440 Brunnen, Frau Iris Kelly Mulle von der Sozialberatung Ingenbohl vor. Leider kann ich mich an das genaue Datum nicht mehr erinnern. Jedenfalls dürfte es mit dem neuen Lagerraum im (...) in Schwyz in Zusammenhang gestanden haben, für dessen Kostenübernahme ich bei Frau Iris Kelly Mulle (abermals) Antrag stellte (stellen musste). Dabei ersuchte ich nochmals - und zwar mündlich (!) - um Kostengutsprache für den Zügeltransport. Ich wies darauf hin, dass die Fb Ingenbohl meinen Antrag vom 20. August 2007 immer noch nicht behandelt habe. Wenn die Fb Ingenbohl „nicht wolle", könne sie daran als kleine Angestellte der Sozialberatung nichts ändern, war die Antwort von Frau Kelly Mulle. 4.3.5: Interessant an obiger Sache ist: mein mündlicher Antrag betr. Übernahme der Lagerraumkosten wurde von Frau Kelly Mulle als „korrekt" bezeichnet und angenommen - betr. dem Zügeltransport bzw. dessen Kostenübernahme hörte ich jedoch (zum zweiten Mal!) nichts! (Vermutlich deshalb, weil sich die Fb Ingenbohl dafür „für nicht zuständig" hielt.) 4.3.6: Ich bitte das Gericht, obigen Sachverhalt zu überprüfen. Dann wird nämlich deutlich, dass die Fb Ingenbohl sowohl auf meinen ersten schriftlichen wie später auf meinen zweiten mündlichen Antrag betr. Übernahme der Kosten für den Zügeltransport gar nicht reagiert hat! Damit hat die Fb Ingenbohl eindeutig pflichtwidrig gehandelt. §3 ShG besagt unter Ziffer 1: „Die Sozialhilfe ist rechtzeitig zu gewähren." Insgesamt hat die Fb Ingenbohl auf zwei Zügeltransport-Anträge meinerseits gar nicht reagiert und sich beim dritten Antrag für „nicht zuständig" erklärt!! 4.3.7: Interessant ist auch noch folgender Umstand: Damit mir die Kostenübernahme eines Lagerraums bewilligt wurde, musste ich der Sozialberatung Ingenbohl selbstverständlich auch den Nachweis für den Bedarf erbringen. Dieser war durch das eingelagerte Inventar im Schulhaus „Muota" Ibach sowie den beengenden Platzverhältnissen meines Hotelzimmers zweifelsfrei ausgewiesen und von niemandem in Frage gestellt. 4.3.8: Durch die zweimalige (!) Nicht-Reaktion Brunnens wendete ich mich hilfesuchend wieder an „meine" Gemeinde Schwyz. (Beilage 8) 4.3.9: Ich fasse bis hierher nochmals zusammen: Meine Bemühungen rund um den Zügeltransport sind umfassend dokumentiert. Wie gesagt wären die Zügelkosten gar nie entstanden, hätte man auf mich gehört und hätte ich das Inventar im Schulhaus Ibach eingelagert behalten können! 4.3.10: All meine Bemühungen betr. Kostenreduktion (Aufbieten der Werkgruppe Schwyz, persönliche Mitarbeit etc.) werden ignoriert. Das pflichtwidrige Verhalten der Fb Ingenbohl (durch zweimalige Nicht-Reaktion und im dritten Mal mit dem Schein-Argument der Unzuständigkeit) werden ignoriert! Dass durch Eigenleistung die Zügelkosten der Rechnung gegenüber der Offerte gesenkt werden konnten, wird ignoriert. 4.3.11: Der Entscheid des Schwyzer Verwaltungsgerichts ist im Punkt „Zügelkosten" total ungerecht, stossend und unverhältnismässig. Mit der eingleisigen Argumentation (alles andere ausser Betrachtung lassend!), ich hätte meinen dritten (!) Antrag (Beilage 8a) betr. Übernahme der Zügelkosten nicht fristgerecht eingereicht. 4.3.12: Vielerorts herrscht noch der gute Glaube, Fürsorgebehörden im Kanton Schwyz würden korrekt und pflichtgemäss arbeiten. Leider ist dem in der Praxis nicht so. Mit der Fb Ingenbohl besteht praktisch seit 1 1/2 Jahren ein permanenter Rechtsstreit, weil sich diese Behörde nicht ans Gesetz hält. In den vergangenen Monaten mussten schon die Themen Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung, falsch oder nicht ausbezahlte Unterstützungsbeiträge etc. abgehandelt werden. Die permanente Verweigerungs- und/oder „Sich-tot-stellen"-Politik der Fb Ingenbohl verursacht einen immensen Aufwand. Dass diese Ingenbohler Fürsorgebehörde von „oben" nicht gemassregelt, sondern stattdessen regelmässig noch politisch geschützt wird, ist ein juristisches (oder besser: politisches?) Unding! 4.3.13: Sollte die Fb Ingenbohl anlässlich der Vernehmlassung des Bundesgerichts mit dem Argument kommen, dass man auf zwei Anträge „ausnahmsweise" oder „irrtümlich" (ein gern verwendetes Standard-Argument von P. Schertenleib, Abteilungsleiter Soziales, Ingenbohl) nicht reagiert habe, so bringe ich hier eine zweite Story: Im Dezember 2007 ersuchte ich die Fb resp. Sozialberatung Ingenbohl, mir bei der Wohnungssuche (MCS-gerechter Wohnraum; Beilage 9) behilflich zu sein. Wissen Sie, wie viele Angebote bis heute gemacht wurden? Null! Der Antrag für ein Empfehlungsschreiben für das MCS-Projekt (Schaffung von schadstofffreiem Wohnraum) wurde von der Ingenbohler Fürsorgepräsidentin Joller abgewiesen, ein höfliches Schreiben an den Ingenbohler Gemeindepräsidenten (Anfrage; Beilage 10) wurde von diesem nicht einmal beantwortet! Wenn ich Anträge an die Fb Ingenbohl stelle, werden diese praktisch immer abgelehnt. So „funktioniert" Brunnen. 4.3.14: Wenn ich recht informiert bin, werden Zügelkosten im Kanton Luzern zu 100% von der wirtschaftlichen Hilfe übernommen, analog müsste es auch im Kanton Schwyz sein. 4.3.15: Der Kanton Basel-Stadt setzt unter Ziffer 8.3.6. seiner Leitlinien Fr. 800.- (Beilage 1b) für einen Einpersonenhaushalt resp. Fr. 2'200.- für einen Mehrpersonenhaushalt als Zügelkosten (Materialtransporte, Räumungs- und Reinigungskosten etc.) pro Jahr ein mit dem Hinweis, dass diese Beträge im Rahmen der situationsbedingten Leistungen auch überschritten werden könnten. 4.3.16: In meinem Fall ist es so, dass Ingenbohl bis anhin noch nie Zügelkosten übernehmen musste! 4.3.17: Das SKOS-Handbuch (4. überarbeitete Ausgabe April 2005) besagt auf Seite 35: „Situationsbedingte Leistungen gemäss Kapitel C.1 werden mit berücksichtigt, sofern es sich um ausgewiesene, bezifferbare (...) Auslagen handelt, die in der konkreten Lebenssituation zwingend notwendig sind." 4.3.18: Betr. dem Thema Zügelkosten ist eine umfassende Betrachtung notwendig. Nur auf dieser Basis ist eine differenzierte Beurteilung möglich.
VII. Bettinhalt (Matratze, Duvet, Matratzenbezüge, Duvetbezüge, Kissenbezüge) Zu Seite 14, Ziffer 4.4.2: Das Schwyzer Verwaltungsgericht sollte von den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort ausgehen und nicht ohne Kenntnisse derselben urteilen! 4.4.2.1: Ich würde nicht Antrag betr. einer neuen Matratze stellen, wenn deren Beschaffung nicht dringend notwendig wäre! Das aktuelle Modell ist über 10 Jahre alt und „durch"! Dies gilt ebenso für Kopfkissen und Duvet, die älter als 4 Jahre sind! (Gerne können die Objekte vor Ort eingesehen werden.) 4.4.2.2: Entweder handelt es sich um schlechte Gesinnung oder ganz einfach fehlende (Fach-)Kenntnis, die zu Fehlschlüssen und Fehlurteilen der Vorinstanz führen. Dass Kissen und Duvets mit 60° C gewaschen werden können, ist bekannt. Das Problem aber ist, dass weder Kissen noch Duvet mit meiner Novamatic WA 1268.3 gewaschen werden können, weil sie zu klein ist (nur 3 kg Waschmaschine)! Eine grössere Maschine (z.B. Miele 6 kg) zum ausschliesslich duftstofffrei waschen steht aktuell nicht zur Verfügung! Ein Gang in eine „normale" Wäscherei ist nicht möglich, da dort standardmässig parfümierte (= für mich stark allergieauslösende) Waschmittel verwendet werden bzw. Kissen/Duvet dort (durch standardmässig parfümierte Kundenwäsche) „kontaminiert" würden. MCS-gerechtes Waschen setzt absolut duftstofffreies Waschen in nicht kontaminierten (= parfümfreien) Waschtrommeln voraus! (> www.csn-deutschland.de) 4.4.2.3: Zum Trocknen z.B. eines mit 60° C waschbaren Kissens ist nach Produkte-Deklaration von COOP ein Tumbler notwendig! (Dieser fehlt mir. Ich müsste dafür zuerst Antrag um Kostenübernahme bei der Fb Ingenbohl stellen.) 4.4.2.4: Nichts gegen die Lungenliga (www.lung.ch), aber sie ist nicht die Fach-Homepage für Chemikaliensensibilität (MCS) und Allergien! 4.4.2.5: Dass eine Matratze problemlos mehr als 10 Jahre verwendet und Kissen/Duvets mehr als 4 Jahre entgegen aller Fachmeinung - diese Behauptung müsste das Schwyzer Verwaltungsgericht stichhaltig belegen können. Dies kann es aber nicht. 4.4.2.6: Hingegen kann ich belegen und ist es unbestritten, dass ich über 100 kg schwer bin und dadurch eine Matratze automatisch stärker beansprucht wird als z.B. durch einen „normalen" 70 kg schweren Mann. So wenig wie ich wegen dem höheren Verschleiss Billig-Schuhe trage (tragen kann), so wenig taugt für mich eine gesundheitsgefährdende Billig-Matratze. Selbstverständlich würde hier der neue juristische Mitarbeiter des Rechts- und Beschwerdedienstes des Kanton Schwyz „ju" vermutlich einwenden: „Nur die billigste Matratze und davon werden nur die Hälfte der Kosten übernommen - falls überhaupt." Wenn die Folge davon ein Rückenleiden oder Übellaunigkeit wegen schlechtem Schlaf sind, ist es nach gesundem Menschenverstand (und der sollte Massstab sein!) die falsche Lösung, selbst wenn die Billig-Matratzenlösung noch vom Schwyzer Verwaltungsgerichts als „gesetzeskonform" abgesegnet würde. 4.4.2.7: Die Vorinstanz müsste die Frage beantworten können: Wie alt muss eine Matratze bzw. müssen Duvet/Kissen sein, bis sie ersetzt werden dürfen? Ist gegenüber einem ärztlich ausgewiesenen Milben-Allergiker (siehe Arztzeugnis vom 21.1.08, Beilage 11, von Dr. Peter Schmid, Leiter Allergiestation USZH) die Matratzen- bzw. Duvet/Kissen-Ersatzzeit wegen seiner Sensibilität allenfalls nicht sogar kürzer festzulegen? (Beilage 11a) Oder spekuliert das Schwyzer Verwaltungsgericht darauf, dass Matratzen, Kissen/Duvet eines Sozialhilfebezügers dermassen alt und verbraucht, milbenverseucht und unhygienisch sind, dass von der zuständigen Vormundschaftsbehörde gleich ein FFE mit dem Vorwurf „Verwahrlosung" erhoben werden kann? 4.4.2.8: Die offizielle Lehrmeinung betr. Austausch/Ersatz von Kissen, Duvets, Matratzen ist einhellig. So ist einem Pressetext „Wann sollen Bettwaren ersetzt werden?" in der Zeitung „Fridolin" (Kanton Glarus) vom Donnerstag, 8. Mai 2008, auf Seite 21 zu entnehmen: „Aus hygienischen Gründen und im Interesse des gesunden Schlafes sollten Duvets nach drei bis spätestens fünf Jahren gereinigt oder - je nach Zustand - ersetzt werden. Bei Kissen empfiehlt sich der Ersatz nach spätestens drei Jahren. Daunen können nach dieser Zeit die Feuchtigkeit nicht mehr richtig aufnehmen und beim Auslüften wieder abgeben. Die Federn in den Kissen erfüllen nicht mehr ihre stützende Wirkung. Wenn Kissen und Duvets erkennbar an Füllvolumen verloren haben und die Füllung sich nicht mehr gleichmässig im Duvet verteilen lässt, ist es Zeit für den Ersatz." (Beilage 12) 4.4.2.9: Weiter lege ich dem Gericht noch Unterlagen des Verbandes Schweizer Bettwarenfabrikanten bei (Beilage 12a). Damit wäre der Nachweis betr. einer dringenden Neuanschaffung von Matratze, Duvet und Kissen wohl hinreichend begründet. 4.4.2.10: Bei der früher zuständigen Fb Schwyz (Herr Carletti, Tel. 041 819 80 35) kann zudem jederzeit nachgefragt werden, dass seit September 2004 meinerseits nie Anträge betr. Neuanschaffung von Bettwaren gestellt worden sind. Ich strebe also nicht „Luxus" an, sondern bloss das, was aus hygienischen und gesundheitlichen Gründen nötig und sinnvoll ist! 4.4.2.11: Sollte das Bundesgericht wider Erwarten die Meinung des Schwyzer Verwaltungsgerichts stützen, dass für die Finanzierung von Bettwaren (MIGROS-Offerte vom 29.5.08, Beilage 13) Stiftungen und Fonds anzuschreiben seien, müsste meiner Meinung nach auch eine Liste der in Frage kommenden Stiftungen abgegeben werden. Zudem müsste die Sozialberatung Ingenbohl ein diesbezügliches Empfehlungsschreiben zur Verfügung stellen, da sonst die Chancen für einen Unterstützungsbeitrag schier chancenlos sind. Und was geschähe im Fall, falls von den angeschriebenen Stiftungen/Fonds ausschliesslich Absagen kommen? Müsste dann nicht die Fb Ingenbohl die Bettwaren-Kosten übernehmenn. 4.4.2.12: Nicht zuletzt möchte ich noch erwähnen, dass im Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe auf Seite 7 unter C.1.8 die Neuanschaffung von Bettgestell, Matratze, restlichem Bettinhalt (Duvet, Kissen, Anzug) usw. betragsmässig fixiert sind (Beilage 13a). Von einer 50%-Klausel, sprich bloss hälftigen Kostenübernahme, ist hier nirgends die Rede! So sind auf besagter Seite auch die Preise für die Anschaffung weiterer Einrichtungsgegenstände betragsmässig aufgeführt, wie z.B.: Schrank, Kinderwagen, Wickeltisch, Büchergestell, Tisch, Stuhl, Sofa, Vorhänge, diverse Kleinanschaffungen. Eine 50%-Beitragsklausel fehlt! 4.4.2.13: Und wie bereits vor dem Regierungsrat betont: nur mit einem allergendichten Matratzenbezug ist es nicht getan! Kissen und Duvet müssen vor Milben ebenfalls bleibend geschützt werden (siehe nochmals Arztzeugnis von PD Dr. med. Peter Schmid-Grendelmeier vom 21.1.09, Beilage 11a), weshalb auch hier Encasing-Bezüge (allergendichte Bezüge in doppelter Ausführung > Stichwort: Ersatzwäsche; Beilage 13b) genehmigt werden müssen. (Mit 60° C waschen der Bettwäsche allein lässt sich dem Milben-Problem nicht Herr werden!)
VIII. Notwendige Anschaffung einer neuen Waschmaschine als Ersatz für das Vorgängermodell (wegen erlittenem Totalausfall) 4.5.1: Am Pfingstmontag, 12.5.08 stieg meine Waschmaschine Novamatic 1268.2 aqua stop aus (Trommel drehte plötzlich nicht mehr). Betreffende Waschmaschine wurde seinerzeit von der Fürsorgebehörde/Sozialberatung Schwyz im März/April 2005 beschafft. Details dazu könnte Frau Iris Kelly Mulle nennen, da sie damals den Waschmaschinen-Kaufvertrag bei FUST im Mythen-Center für die Gemeinde Schwyz unterschrieben hat. 4.5.2: Am Dienstag, 13.5.08, telefonierte ich unter 0848 559 111 der FUST-Service-Hotline. Am Freitag, 16.5.08, um 10.00 Uhr, kam der FUST-Monteur ins Hotel Alpina und schaute sich im Bad meines Zimmers „Seelisberg" die Maschine an. Der Service-Techniker, Herr Wettstein, stellte einen Trommellagerschaden infolge starker Benutzung (viele Waschgänge in den vergangenen drei Jahren, Beilage 14) fest. Er werde die Kosten eruieren und sich am Nachmittag telefonisch melden. 4.5.3: Parfümierte Waschmittel sind für mich absolut unverträglich und zwar sowohl wegen meiner hochgradigen Chemikaliensensibilität (MCS) wie auch meiner atopischen Dermatitis. Einerseits reagiert mein Körper mit heftigem Schwitzen, Juckreiz, Nervosität, Aggressivität, Unwohlsein (> MCS), andererseits die Haut mit Juckreiz, Brennen, Rötung und Ausschlag (Ekzem) > atopische Dermatitis. 4.5.4: Aufgrund meiner hochgradigen Chemikaliensensibilität ist es mir nicht möglich, alternativ meine Wäsche in einer Mehrfamilienhauswaschmaschine oder in einer Textilreinigung zu waschen, da dort standardmässig parfümierte (für mich hochallergieauslösende!) Waschmittel (z.T. sogar zusammen mit ebenfalls parfümiertem Weichspüler!) verwendet werden. 4.5.5: Eine hochgradige Chemikaliensensibilität erfordert nicht unbedingt mehr Waschgänge, aber ausschließlich duftstofffreies Waschmittel (OMO Sensitive). Die atopische Dermatitis verlangt wegen dem stärkeren Schwitzen (Immunsystemreaktion!), Juckreiz, duftstofffreies Eincremen über Nacht etc. ein häufigeres Wechseln der Wäsche und erfordert damit mehr Waschgänge (> notwendig ist eine zuverlässige, langlebige Waschmaschine!). Wichtig: Das verwendete Waschmittel OMO Sensitive hat auf die Lebensdauer der Waschmaschine keinen negativen Einfluss. So ist ein Wasserenthärter standardmässig integriert und Kalk (vgl. die Kalk-Angstmacher-Werbung für Calgon im Fernsehen) kein Problem. OMO Sensitive belastet die Haut, das Immunsystem, die Luft, die Gewässer und die dort lebenden Tiere und Pflanzen viel weniger, weil es kein Parfüm, keine Farbstoffe und optischen Aufheller enthält. Mir ist bis heute kein einziger Fall von Unverträglichkeit bekannt. OMO Sensitive wird auch von der MCS-Liga Schweiz empfohlen. Von allen heute bei den Grossverteilern erhältlichen Waschmitteln ist OMO Sensitive das einzige, das ich vertrage! 4.5.6: Das Verwenden (Kauf/Miete) einer Occasion-Ersatzwaschmaschine war nicht praktikabel, da diese heutzutage durch vorherigen Gebrauch standardmässig mit hochallergieauslösenden parfümierten Waschmitteln/Weichspülern kontaminiert sind. Waschmittel-Parfüms sind hoch resistent! Ein vor Jahren durchgeführter Versuch zeigte, dass z.B. das Waschmittel-Parfüm in Persil von Henkel in einem Messbecher nach immer wieder Auswaschen mit klarem Wasser noch nach über 5 (!) Jahren roch!! Dash, Ariel, OMO Standard, Total etc. verhalten sich nicht anders. 4.5.7: Absolut duftstofffrei waschen zu können, ist für einen MCS-Patienten lebenswichtig! Vergleichbar wie für einen Gehbehinderten ein Rollstuhl. 4.5.8: Warum wurde seinerzeit die Novamatic 1268.2 aqua stop von der Gemeinde Schwyz für mich beschafft? 4.5.9: Ich hatte mich gezwungenermassen am Freitag 16.5.08 (Beilage 14b) und Samstag 17.5.08 eingehend mit dem Thema „Waschmaschine" auseinandersetzen müssen und stellte dabei (wie bereits im Jahre 2005) fest, dass es in der Kategorie der „Kleinen" wohl bis heute keine geeignetere Maschine gibt als die Novamatic 1268 aqua stop. Die genaue Bezeichnung lautet neu auf „Novamatic 1268.3 aqua stop". Gegenüber meiner alten 1268.2 fielen mir drei Unterschiede auf: Die neue 1268.3 hat eine höhere Drehzahl von 1'100 U/min., das Vorgängermodell 1'000 U/min. Bei meiner „alten" Maschine gefiel mir die Beschriftung besser als die „schwach bedruckte" bei der neuen. Die Rückwand meiner alten Maschine war weiss und gefiel mir besser als die metallfarbene der neuen 1268.3. 4.5.10: Mit Schreiben vom 17.5.08 (mit Kopie an Frau lic. jur Natalie Rüfenacht und Herrn Michael Hagenbuch, beide Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons Schwyz) lud ich P. Schertenleib, Abteilungsleiter Soziales, Fb Ingenbohl, ein, sich am Montag, 19.5.08, meine defekte Waschmaschine vor Ort im Bad des Zimmer „Seelisberg" im Hotel Alpina anzuschauen. Dazu könne er gerne auch noch einen Sachverständigen mitnehmen. (Herr Wettstein von der Firma FUST hatte zu diesem Zweck die Rückwand der defekten Waschmaschine extra entfernt, damit man das Gerät innen anschauen konnte). 4.5.11: Ich verwies eindringlich auf mein akutes Problem, Berge verschmutzter Wäsche, die dringend gewaschen werden musste. Parallel dazu hatte ich bald keine frischen Kleidungsstücke mehr zum Anziehen. Ich musste unbedingt in der Woche vom 19.-26. Mai 2008 wieder waschen können. 4.5.12: Aufgrund der sehr starken Abnutzung der alten Waschmaschine (die aussen noch tipp-topp aussah: Zeuge Herr Wettstein von der Firma Fust; Herr Geisseler, Hotelier), den hohen Reparaturkosten (ca. Fr. 1'000.--) und dem fortbestehenden Reparaturrisiko (Wasserschaden, oxidierte Teile, möglicher späterer Ausstieg der Elektronik, Wasserpumpe etc.) sowie dem Anraten des Monteurs und Herrn Geisseler entschloss ich mach sorgfältigstem Abwägen für den Ankauf einer neuen Waschmaschine Novamatic WA 1268.3 aqua stop (baugleiches Modell) bei FUST. Der Kauf einer Original Kenwood kam deshalb nicht in Frage, weil Kenwood (Importeur in Baar) für so kleine Waschmaschinen keinen Reparaturservice vor Ort anbietet. Ausserdem ist die Novamatic (baugleich mit der Kenwood) über 10% günstiger als das Original. (FUST-Kaufvertrag Vorakten Beleg 3, Lieferschein Vorakten Beleg 4) 4.5.13: Auf das Darlehensangebot der Fb Ingenbohl durfte nicht eingegangen werden, da es nicht angehen kann, dass einem Klienten zustehende medizinisch-gesundheitlich notwendige bzw. situationsbedingte Leistungen später via Darlehensraten vom sonst schon tiefen Grundbedarf abgezogen werden. Ein solcher Vorgehensversuch der Fb Ingenbohl war/ist klar widerrechtlich. Im Übrigen wurden die Raten für die erste Waschmaschine seinerzeit durch die Fb Schwyz als situationsbedingte resp. medizinisch-gesundheitlich notwendige Leistungen korrekt separat verbucht und nicht vom Grundbedarf abgezogen. Zeuge: Herr Carlo Carletti, Fürsorgesekretär der Gemeinde Schwyz, Tel. 041 819 80 35. Es kann ja nicht sein, dass in der Gemeinde Schwyz eine aus medizinisch-gesundheitlichen Gründen notwendige separate Waschmaschine als situationsbedingte Leistung zu 100% anerkannt sowie korrekt verbucht wird und 5 km weiter weg in Ingenbohl soll das Ganze „auf Darlehensbasis" zu Lasten des Grundbedarfs erfolgen! 4.5.14: Ich verwies eindringlich auf § 17 ShG, Absatz 3, wonach in dringenden Fällen die Gutsprache nicht verweigert werden darf, wenn die Hilfeleistung nach den Umständen sofort gewährt werden muss und die Gutsprache verlangt wird, sobald feststeht, dass für die Hilfeleistung keine andere Kostendeckung erwartet werden kann. 4.5.15: Weil die Fb Ingenbohl eine Kostenübernahme strikte ablehnte, ich trotz Geldknappheit aber absolut dringend die Maschine benötigte, entschied ich mich für eine Ratenzahlung (siehe Beilagen 14c, 14d und 14e).
IX. Fehlersuche an der alten Waschmaschine 4.6.1: Um überhaupt seinerzeit Antrag betr. der Waschmaschine (Reparatur oder Neukauf) stellen zu können, war ich auf das Erscheinen von Herrn Wettstein von der Firma FUST angewiesen. 4.6.2: Die Bezahlung besagter FUST-Rechnung vom 12.6.08 im Betrag von Fr. 152.- (Beilage 15a, Mahnkosten Beilage 15b) gehört zum Tagesgeschäft einer normalen Fürsorgebehörde/Sozialberatung! (Beilage 15c). Beispielsweise kann es vorkommen, dass eine Waschmaschine von A nach B transportiert werden muss. So musste die erste Waschmaschine Novamatic WA 1268.2 aqua stop seinerzeit von Oberwil ZG nach Brunnen transportiert werden. Dafür wurde die Firma Niederhauser AG, Brunnen, beauftragt und die entsprechende Rechnung durch die damals zuständige Sozialberatung der Gemeinde Schwyz anstandslos (ohne schriftlichen Antrag, weil „Tagesgeschäft") bezahlt. Ebenso wurden spätere Installationskosten - weil wiederum Tagesgeschäft - bezahlt. 4.6.3: Betr. der FUST-Rechnung vom 12.6.08 verweise ich wiederum auf § 17 ShG, Absatz 3, wonach in dringenden Fällen die Gutsprache nicht verweigert werden kann, wenn die Hilfeleistung nach den Umständen sofort gewährt werden muss und keine andere Kostendeckung erwartet werden kann. P. Schertenleib, Abteilungsleiter Soziales der Gemeinde Ingenbohl, war hier von der ersten Stunde an informiert bzw. involviert (sofortige Benachrichtigung via E-Mail mit Kopie an den Rechts- und Beschwerdedienst!). 4.6.4: Vorliegend handelt es sich um einen im Grunde „selbstverständlichen Fall." Ohne das Erscheinen des FUST-Servictechnikers Heinz Wettstein ging es nicht und deshalb sind hiefür die Kosten auch von der Fb Ingenbohl als situationsbedingte Leistung zu übernehmen. Nicht willkürlich bloss hälftig (da keine gesetzliche Grundlage vorhanden!), sondern zu 100%! 4.6.5: Ich unterlasse es auch an dieser Stelle nicht, darauf hinzuweisen, dass diese Kosten gar nicht entstanden wären, hätte die Fb Ingenbohl seinerzeit meinem Antrag betr. Abschluss eines FUST-Garantieverlängerungsvertrages zugestimmt! Wenn später bei einem Totalausfall Kosten für Fehlersuche, Reparatur oder Neuanschaffung entstehen, daran ist die Fb Ingenbohl „selber schuld"! 4.6.6: Jede normale = vernünftige Fürsorgebehörde bezahlt anstandslos Fr 152.- resp. Fr. 157.- (inkl. Mahnkosten) für eine Fehlersuche an einer alten Waschmaschine - nur die schikanöse Fb Ingenbohl nicht! 4.6.7: Ich verweise an dieser Stelle nochmals auf die Unterstützungsrichtlinien des Wirtschafts- und Sozialdepartements des Kantons Basel, welche auf Seite 13 unter „9.5 Weitere situationsbedingte Leistungen (SKOS D 1.8)" besagen, dass Reparaturen oder Neuanschaffungen über Fr. 50.- von der Fürsorge zu übernehmen seien. (Beilage 15c) Es kann ja nicht sein, dass in BS eine volle Kostenübernahme üblich ist und im steinreichen Kanton SZ (> mehr Millionäre als Sozialhilfeempfänger!!!) lediglich eine hälftige! Zumal sich beide Kantone offiziell auf dieselben SKOS-Richtlinien abstützen!
X. Kostenübernahme medizinisch indizierter Hilfsmittel 4.7.1: Das Schwyzer Verwaltungsgericht hebelt mit seiner Ansicht, das Anerkennen von krankheits- und behinderungsbedingten Spezialausgaben sei „Ermessenssache" die Zusprache situationsbedingter Leistungen aus. Es verkennt dabei, dass hier der Grundbedarf (für den Lebensunterhalt!) mit Ausgaben belastet wird, die gemäss SKOS-Definition gar nicht zu demselben gehören! 4.7.2: Mit der unter Ziffer 4.7.1 genannten Politik wird Armut nicht behoben, sondern zementiert! 4.7.3: Ich wiederhole: Im steinreichen Kanton Schwyz gibt es mehr Millionäre als Sozialhilfeempfänger! Die Politik der Vorinstanzen: Sparpolitik sollte auf Kosten der Schwächsten stattfinden! Entspricht dies dem Grundgedanken unseres Rechtsstaates (speziell Art 8 BV)? 4.7.4: Die Vorinstanzen wollen - offensichtlich rein politisch motiviert - die Fürsorgebehörden im Kanton Schwyz faktisch von der Auszahlung von situationsbedingten Leistungen an Bedürftige befreien! Allfällige Kostenübernahmen sollen neu Stiftungen und Fonds übernehmen. Auf Basis welcher rechtlichen Grundlage? Und was, wenn letztere auch nicht zahlen und wie die Fürsorgebehörden Geld verweigern? Sollen Bedürftige im Kanton SZ künftig betteln gehen? 4.7.5: Die Argumentation des Schwyzer Verwaltungsgerichts ist unbehelflich und politisch unakzeptabel. 4.7.6: Im Kanton Basel-Stadt sollen situationsbedingte Leistungen an Bedürfte voll ausbezahlt werden (siehe die bereits erwähnte Beilage 15c) und im Kanton Schwyz nicht oder nur hälftig? (Und dies bei Kantonen, die beide derselben Eidgenossenschaft angehören und die sich beide auf dieselben SKOS-Richtlinien abstützen!) 4.7.7: Geradezu ein schlechter Witz ist auf Seite 16 mitte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich Sozialhilfebezüger (ich bin zudem xy!) für krankheits- und behinderungsbedingte Spezialausgaben selber zu bemühen hätten. Auf Basis welcher gesetzlichen Grundlage? - Die Bundesverfassung sagt in Art 8, Ziffer 4: „Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor." Das Schwyzer Verwaltungsgericht formuliert dies in seinem angefochtenen Entscheid gerade 180° gegenteilig: Es sieht im Kanton Schwyz extra Hindernisse für Behinderte vor!! . XI. Kostenübernahme für die Novamatic WA 1268.3 aqua stop 4.7.9: Die Auffassung der Vorinstanz(en), dass die Kosten für die neue Waschmaschine bloss hälftig von der Fb Ingenbohl zu übernehmen seien, ist willkürlich und unhaltbar! (Ich finde keinen Gesetzesartikel bzw. Verordnung, die eine bloss hälftige Kostenübernahme vorsieht bzw. rechtfertigen würde.)
Bekanntlich ist meine Waschmaschine in einem Hotelzimmer-Bad installiert: a) Eine normalgrosse Waschmaschine hat links neben dem Lavabo in meinem Hotelzimmer-Bad gar kein Platz! b) Die Maschine kann nicht fest verschraubt werden! Weil Waschmaschinen vor allem beim Schleudern erhebliche Vibrationen erzeugen, werden sie fest verankert. Ich kann von einem Hotelier nicht verlangen, dass eine Waschmaschine in einem Hotelbad fest verankert wird. Es kommen also nur mobile Maschinen in Frage. c) Die Maschine muss ruhig waschen/schleudern: Meine Novamatic WA 1268.2 aqua stop resp. die neue WA 1268.3 aqua stop sind die am leisesten laufenden Maschinen. Billiggeräte sind wesentlich lauter und die Lärmimmissionen für Hotelgäste nicht zumutbar! d) Mit den meisten Billigwaschmaschinen können Sie nicht mit so hohen Drehzahlen schleudern wie mit der Novamatic WA 1268.3 aqua stop! Folge: Die Wäsche hätte viel länger zum Trocknen! e) Gegenüber dem Einwand, ich müsse die Waschmaschine ja nicht zwingend im Bad haben, entgegne ich: Eben doch! Ich kann meine Waschmaschine nicht neben einer anderen in einer konventionellen Waschküche aufstellen, weil ich den Geruch der hochaggressiven parfümierten Waschmittel, wie sie heutzutage standardmässig eingesetzt werden, absolut nicht vertrage (hochgradige MCS > Allergie!). Auf die Notwendigkeit einer separat gelagerten Waschmaschine zum ausschliesslich duftstofffrei waschen wird ausdrücklich in einem Arztzeugnis datiert vom 17.7.06 von Herrn Dr. med. Martin H. Jenzer, Hergiswil, hingewiesen. (Beilage 16). f) Ich schaffe praktisch nie etwas an ohne vorgängige sorgfältige Evaluation! g) Sollte das Gericht noch irgendwelche Zweifel an der Typenwahl haben, ersuche ich um Beizug von Herrn Imre van der Boor, FUST-Filiale, Mythen-Center, Ibach, als Sachverständigen auf dem Gebiet „Weisse Ware" (Waschmaschinen, Tumbler etc.). h) Die Novamatic WA 1268.3 auqa stop ist eine Kenwood-Maschine zum günstigeren FUST-Preis. Unschlagbar im Preis-/Leistungsverhältnis! i) Die ganze Story um die neue Waschmaschine wäre gar nie entstanden, hätte die Fürsorgebehörde Ingenbohl wie von mir schriftlich beantragt vor rund 1 Jahr einem FUST-Garantieverlängerungsvertrag zugestimmt. Welche Folgen sture behördliche Kostenübernahmeverweigerungspolitik haben kann, sieht man an vorliegendem Beispiel. j) Die Novamatic WA 1268.3 aqua stop hat gegenüber billigen Konkurrenzprodukten folgende Vorteile: Sie verfügt über eine Edelstahltrommel (Langlebigkeit, keine chemischen Ausdünstungen!) im Gegensatz zu Billig-Geräten mit chemisch ausdünstendem Bottich PP (Kunststoff). Ferner verfügt die Novamatic WA 1268.3 mit 0,48 KWh über einen sehr niedrigen Stromverbrauch. Man wird schwerlich eine Maschine finden können mit weniger Stromverbrauch! Die Novamatic WA 1268.3 aqua stop gehört in die Energie-Effizienz-Klasse A. (Beilage 14a) Mit 36 Liter hat sie den niedrigsten Wasserverbrauch! Der Preis allein kann nicht als Entscheidungsmassstab genommen werden! Es müssen auch andere Faktoren wie Ökologie, Nachhaltigkeit etc. berücksichtigt werden (Bundesrätliche Empfehlung! Beilage 17). Die vom Regierungsrat vorgeschlagene Billig-Lösung kann diese Anforderungen klar NICHT erfüllen! Mit 140 Min. Waschdauer unterliegt die regierungsrätliche Billig-Lösung meiner kleinen Waschmaschine (Programmdauer: 115 Minuten) deutlich. Berücksichtigt man alle Punkte, ist die Novamatic WA 1268.3 aqua stop die einzig richtige Wahl. Zumal diese Maschine bei mir im harten Dauereinsatz steht und ein Billig-Gerät dieser Beanspruchung gar nicht gewachsen wäre! Jeder Waschmaschinenfachmann wird Ihnen bestätigen können, dass im Segment der kleinen Waschmaschinen die Kenwood punkto Qualität führend ist! Und keine ist so leiste wie die Novamatic WA 1268.3 aqua stop! (Bei den grossen Waschmaschinen heisst der führende Anbieter Miele.) Nicht zu vergessen: Neben dem reinen Produktpreis sind auch noch die Installationskosten zu berücksichtigen! Selbst die untaugliche, weil nicht nachhaltige Billig-Lösung käme dann auf deutlich über Fr. 1'000.--! Vor allem ist diese regierungsrätliche Billig-Lösung nicht realisierbar, weil die vorgeschlagene Billig-Waschmaschine für den Betrieb in einem Hotel-Bad viel zu laut ist 4.7.11: Wie ausführlich dargelegt, fand bereits im Jahre 2005 eine sorgfältige Evaluation betr. einer safen Waschmaschine statt. Wäre die FUST Novamatic WA 1268 preislich ausserhalb der „Sozialhilfe-Norm" gewesen, hätte sie wohl gar nie beschafft werden können. Die Fb Schwyz willigte jedoch bezüglich der Anschaffung ein! Dasselbe Modell soll nun im 5 km entfernten Ingenbohl „zu teuer" sein? 4.7.12: Wie wollen Sie plausibel erklären, dass Ihnen im Kanton Schwyz in der Gemeinde A (Schwyz) situationsbedingte Leistungen zu 100% bezahlt werden und in der Gemeinde B (Ingenbohl) nur hälftig oder gar nicht?
XII. Minimale Integrationszulage 5.1: Ich betreibe nicht nur eine Homepage (www.mcs-haus.ch) für den Verein MCS-Haus, sondern bin auch Geschäftsführer dieses Vereins, d.h. ich führe die Buchhaltung. Der Verein verfügt über die PID-Nr. 225588 und muss als eigenständige juristische Person mit Bilanz und Erfolgsrechnung der Schwyzer Steuerverwaltung alljährlich Rechenschaft abgeben. Eine weitere Aufgabe von mir ist die Akquirierung von Neumitgliedern und die Spendensammlung. All diese Tätigkeiten mache ich ehrenamtlich (ohne Entgelt) soweit es der Gesundheitszustand erlaubt. 5.2: Wie erwähnt hat seinerzeit die Fb Schwyz meine Bemühungen insofern honoriert, als dass man monatlich eine minimale Integrationszulage (MIZ) von Fr. 100.- in mein Unterstützungsbudget aufgenommen hat. Die Vorinstanzen lehnen dies aus mir nicht nachvollziehbaren Gründen ab. 5.3: Da eine Buchhaltung monatlich geführt wird, wird dem Erfordernis der Periodizität Rechnung getragen und müsste mir eigentlich eine MIZ zustehen. Auch das Sammeln von Spendengeldern stellt eine Daueraufgabe dar. Ohne Mitgliedschaftsbeiträge und Spenden könnte der Verein nämlich gar nicht existieren. 5.4: Bei Ablehnung müsste sachlich begründet werden, weshalb mir keine MIZ ausbezahlt wird und was ich genau zu tun hätte, um diese zu bekommen. Denn wie erwähnt: Als Schwyz noch meine Unterstützungsgemeinde war, waren meine Anstrengungen betr. Schaffung von schadstofffreiem Wohnraum anerkannt - im 5 Kilometer entfernten Brunnen nicht (mehr). Es müsste mir vernünftigerweise also gesagt werden, was ich konkret zu tun hätte, damit meine Tätigkeit auch in der Gemeinde Ingenbohl als MIZ-würdig anerkannt und mit Fr. 100.- pro Monat belohnt wird. 5.5: Zu vorerwähntem Punkt noch zu erwähnen, dass der Schwyzer Fürsorgesekretär Carlo Carletti und die Sozialberaterin Frau Marlene Marty-Beschart sich für die Lösung meines Anliegens (schadstofffreier Wohnraum) stark gemacht haben. Ähnliches ist von der Fb Ingenbohl, die später zu meiner Unterstützungsgemeinde bestimmt wurde, bis heute nicht auszumachen. Im Gegenteil: Durch permanente Kostenübernahmeverweigerungspolitik versucht die Fb Ingenbohl mich „auszuhungern" (> Strategie Unterschreitung des Existenzminimums!) und aus ihrem Gemeindegebiet zu „vertreiben". Eine Problemlösung interessiert sie in Wirklichkeit gar nicht, sie tut höchstens dem Schein nach so. Alle meine Lösungsvorschläge betr. der Schaffung von MCS-gerechtem Wohnraum wurden bis heute in der Praxis von der Fb Ingenbohl abgeschmettert 5.6: Das rechtliche Gehör betr. Auszahlung einer minimalen Integrationszulage (MIZ) wurde/ wird durch die Vorinstanz(en) verweigert, indem meine Aktivitäten als Geschäftsführer, Präsident und Kassier des Vereins MCS-Haus ignoriert werden (scheinheiliger Vorwand: da „erstmals vorgebracht"). Zu erwähnen sei an dieser Stelle, dass der Verein MCS-Haus schon bestanden hat, bevor Ingenbohl zur Unterstützungsgemeinde erklärt wurde! Betr. MCS hatte ich den Leiter der Abteilung Soziales P. Schertenleib bereits mehrmals auf die Homepage www.mcs-haus.ch verwiesen. Man wird hier also nicht behaupten können, mein Engagement für die Schaffung von MCS-gerechtem Wohnraum sei „neu" und vorher habe man das gar nicht gewusst.
XIII. Kostenverteilung
XIV. Eine Gesamtbetrachtung Es ist klar, dass ein Kranker mehr Kosten verursacht als ein Gesunder! Diesem Umstand muss vorliegend halt Rechnung getragen werden. B: Mit diesem Geld sollen nach SKOS B.2.1 (Handbuch Seite 52) Nahrungsmittel, Getränke, Bekleidung und Schuhe, Kosten für die laufende Haushaltführung (in meinem Fall duftstofffreie Putz- und Reinigungsmittel; Kehrichtgebühren usw.), Körperhygiene (in meinem Fall duftstofffreie Toilettenartikel, Coiffure usw.), Verkehrsauslagen, Nachrichtenübermittlung (z.B. Telefon, Post), Unterhaltung und Bildung (z.B. Zeitungen und Bücher usw.), persönliche Ausstattung (z.B. Schreibmaterial), Vereinsbeiträge, kleine Geschenke etc. finanziert werden können. Wie soll das bitte mit Fr. 233.35 pro Monat noch gehen? C: Mit Fr. 233.35 pro Monat (Fr 7.80 pro Tag) kann niemand wirtschaftlich überleben! Dieser Betrag liegt sogar um die Hälfte unter dem absoluten Notbedarf! (Verstoss gegen Art. 12 BV!) D: Zu betonen ist noch: Auf eine eigene, separate Waschmaschine zum ausschliesslich duftstofffrei waschen bin ich absolut angewiesen (siehe zwei Arztzeugnisse), die Notwendigkeit von Encasing-Bezügen ist ebenfalls ärztlich ausgewiesen wie auch jene für nicht-kassenpflichtige Medikamente (siehe Rezepte). Das Halbtax-Abo rechtfertigt sich dadurch, dass die Reisekosten für notwendige Arztbesuche reduziert werden können. Der Zügeltransport war ebenfalls zwingend (ultimative Aufforderung durch die Gemeinde Schwyz, siehe eingeschr. Brief des Gemeindepräsidenten vom 30. Juni 2008). Kurz: Es handelt sich um notwendige und begründete Kosten/Auslagen! E: Nach ShG § 3, Abs. 3 soll eine drohende Notlage abgewendet bzw. vermieden werden. In meinem vorliegenden Fall wird eine Notlage jedoch in der Praxis nicht abgewendet, sondern existenzbedrohend heraufbeschworen! Siehe Monatsbudget oben! F: Diese Gesamtbetrachtung lässt das Schwyzer Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 11. Dezember 2008 ausser Acht bzw. man verweigerte mir in diesem entscheidenden Argumentationspunkt das rechtliche Gehör. G: Das Schwyzer Verwaltungsgericht hält das Argument hoch, Fürsorgebehörden könnten nach freiem Ermessen entscheiden. Diese Ermessensfreiheit ist jedoch nicht grenzenlos! H: Auffallend am angefochtenen Entscheid vom 11. Dezember 2008 ist auch die Tatsache, dass „nach freiem Ermessen" das Schwyzer Verwaltungsgericht in jedem Punkt gegen mich entschieden hat! Und zwar immer hundertprozentig gegen mich. Dies, obwohl es wie vorliegend ausgeführt ist, mehr als genügend Argumente für meine Standpunkte gibt! I: Wie zahlenmässig dargelegt, stellen die Folgen des Entscheids vom 11. Dezember 2008 nicht nur eine ungebührliche Härte dar, sondern bedrohen bzw. verletzen das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum.
XV. Zusammenfassung Zu Seite 17, Ziffer 7: Wie vorliegend ausführlich dargelegt, stellt der Entscheid der Vorinstanz vom 11. Dezember 2008 ein Fehlurteil dar, das aus diesem Grunde aufzuheben ist. 7.1: Das Schwyzer Verwaltungsgericht verletzt in seinem Entscheid vom 11. Dezember 2008 SKOS-Grundsätze. So kann und darf es z.B. nicht sein, dass Bedürftigen zu Recht zustehende situationsbedingte Leistungen, die ein einigermassen menschenwürdiges Leben ermöglichen würden, durch falsch begründete, einseitige, willkürliche oder diskriminierende Rechtsprechung vorenthalten werden! 7.2: Bereits in meiner Beschwerde an die Vorinstanz habe ich zahlenmässig ausgeführt, wohin eine solche Willkürhandhabung (Verstoss gegen Art. 9 BV) führt. Ich ersuche das Bundesgericht zu überprüfen, ob vorliegend Verfassungsrecht wie der Schutz des Existenzminimums (Art. 12 BV) verletzt wird. Das Schwyzer Verwaltungsgericht hat dies in seinem Entscheid vom 11. Dezember 2008 nicht getan und mir dadurch das rechtliche Gehör verweigert.
Ich stelle dem Bundesgericht folgende Anträge 1. Aufhebung von Ziffer 1 des Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 11. Dezember 2008 (Versand 9. Januar 2009, Erhalt 12. Januar 2009). 2. Die Fürsorgebehörde der Gemeinde Ingenbohl sei zu verpflichten: a) zur rückwirkenden, aktuellen und künftigen Kostenvergütung für die ärztlich verordneten nicht-kassenpflichtigen Medikamente Calcium-Sandoz ff 100 mg, Biotin Mepha Forte, Granu-Fink Prosta, Bepanthen Salbe 100, Methylcobolamin 5 mg, Omega-3 Bio-Fischölkapsel sowie Essex Basis Creme im Betrag von Fr. 200.-/Monat. b) zur Vergütung des Rechnungsbetrags von Fr. 1'501.-- für den damals zwingend notwendigen Zügel- und Warentransport vom Schulhaus „Muota" ins Lager xy, Schwyz, durch Reichlin Transporte Seewen. c) zur Kostengutsprache von: d) zur Kostengutsprache für e) zur Vergütung von Fr. 1'740.-- für die neue Waschmaschine FUST Novamatic WA 1268.3 aqua stop. f) zur Vergütung der Rechnung Nr. 6186920 / 145832 vom 12.6.08/LW/ 218/61 der FUST AG, 9245 Oberbüren, für die Fehlersuche im Betrag von Fr. 152.- + Fr. 5.- Mahngebühr = Fr. 157.-, fällig per 27.6.08. g) zur Ausrichtung einer minimalen Integrationszulage (MIZ) im Betrag von Fr. 100.- pro Monat. 3. Alle Beträge seien auf PC 60-4619-5, Beeler Urs, Postfach 7, 6431 Schwyz, direkt zu überweisen. 4. Das Verfahren habe kostenfrei zu erfolgen.
Mit freundlichen Grüssen
Beilagen:
|
|