www.urs-beeler.ch

Navigation: [ Startseite ] [ Vorgeschichte ]
[ 2005 ] [ 2006 ] [ 2007 ] [ 2008 ] [ 2009 ] [ 2010 ]
[ 2011 ] [ 2012 ] [ 2013 ] [ 2014 ] [ 2015 ] [ 2016 ]

Mein Kampf für MCS-gerechten Wohnraum

Urs Beeler

Postfach 7

6431 Schwyz

Regierungsrat des Kantons Schwyz
Rechts- und Beschwerdedienst

Postfach 1200

6431 Schwyz

 

EINSCHREIBEN

Beschwerde gegen die Verfügung Nr. 238 der Fürsorgebehörde Ingenbohl vom 23. Juli 2009 (Versand 24. Juli 2009, Erhalt 27. Juli 2009)


 

Brunnen, den 7. August 2009

 

 

 

Sehr geehrter Herr Landammann
Sehr geehrter Herren Regierungsräte
Sehr geehrte Damen und Herren

Hiermit erhebe ich  Beschwerde gegen die Verfügung Nr. 238 der Fürsorgebehörde Ingenbohl vom 23. Juli 2009 (Versand 24. Juli 2009, Erhalt 27. Juli 2009) mit Bitte um Beizug der Vorakten.


Begründung

Zu Seite 1 Punkt A des genannten Fürsorgebeschlusses: korrekt wiedergegeben.
Zu Seite 1 Punkt B (a-d): korrekt wiedergegeben.

 

Zu „die Fürsorgebehörde zieht in Erwägung“:

1. Aktueller medizinischer Bericht von Dr. med. Martin H. Jenzer betr. MCS-Erkrankung

Dr. med. Peter Schmid-Grendelmeier ist vor allem auf Neurodermitis, Pilzerkrankungen und Dermatologie allgemein spezialisiert. Um die Sache betr. MCS zu vervollständigen, lege ich einen
aktuellen medizinischen Bericht von Dr. med. Martin H. Jenzer, Hergiswil, bei (Beilage 1). Dr. Jenzer ist Spezialist betr. MCS (wurde im EHC Dallas unter Prof. William Rea ausgebildet.)
 

2. Wohnraum - Willkürliche Herabsetzung der Mietzinslimite - Vorgeschichte - analoger Fall schon einmal gehabt
Ich gehe in der Sache zeitlich etwas zurück, weil wir den analogen Fall schon einmal hatten: Im Beschluss Nr. 412 der Fb Ingenbohl vom 4. Dezember 2007 wurde auf S. 1 darauf hingewiesen, dass gemäss RRB Nr. 868 vom 26. Juni 2007 die Gemeinde Ingenbohl neu Unterstützungswohnsitz sei (Anm.: Und damit die Fürsorgebehörde Ingenbohl die Hotel Alpina Kostendifferenz zu übernehmen hat).
Mit derselben Verfügung versuchte die Fb Ingenbohl, bisherige RR-Beschlüsse auszuhebeln, indem sie willkürlich anordnete, nur noch Fr. 800.- für einen 1-Personen-Haushalt im Unterstützungsbudget anzurechnen. Dieses Verhalten war und ist klar widerrechtlich und wurde in der Folge auch völlig korrekt vom Schwyzer Regierungsrat mit Beschluss Nr. 393 vom 15. April 2008 / ri abgewiesen.

2.1. Neuauflage desselben Themas
Mit dem Beschluss Nr. 238 vom 23.7.09 versucht die Fb Ingenbohl nun eine Neuauflage von dem, was sie bereits einmal erfolglos mit der Verfügung Nr. 412 vom 4. Dezember 2007 versuchte: willkürliche Herabsetzung der Mietzinslimite auf Fr. 800.-.

2.2. Was ist elementar?
Die Fürsorgebehörde Ingenbohl vergisst dabei die zwei juristisch entscheidenden Punkte:
A: An meinem Krankheitsbild hat sich in den vergangenen 1 ½ nichts verändert.
Die massive atopische Dermatitis und die hochgradige Chemikaliensensibilität (MCS) bestehen in unveränderter Form.
B: Es hat sich auch betreffend der Wohnungsfrage rein gar nichts geändert! Weder konnte von mir in den vergangenen Monaten ein passendes baubiologisches Wohnobjekt gefunden werden noch machte die Fb Ingenbohl seit Dezember 2007 bis heute ein einziges Angebot! Dies obwohl ich Frau Mulle von der Sozialberatung Ingenbohl mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 ausdrücklich darum bat. (Beilage 2)

2.3. Nochmals zur Verdeutlichung: Wieviele Wohnungsangebote sind bis heute von der Fb/Sozialberatung Ingenbohl eingegangen?
Kein einziges!

2.4. Wieviele Wohnobjekte wurden von mir abgeklärt?
Gartenhaus Godel an der Schützenstrasse, Schwyz:
Ausgeschrieben war zwischendurch wieder das bereits aus früheren Akten bekannte Gartenhaus der Familie Godel an der Schützenstrasse, das der Schwyzer Architekt Josef Reichlin zu einem Sondermüll-Gartenhaus umbaute (Dach voller ISOVER-Glaswolle, chemische Ausdünstungen im ganzen Wohnraum etc.). Ich fragte Herrn Godel telefonisch an, ob er evtl. bereit wäre, den Reichlin-Sondermüll komplett zu entsorgen und das kleine Häuschen radikal auf echt baubiologisch umzumodeln. Herr Godel (Pensionär, früher bei Radio DRS) gab sich gegenüber meinem Vorschlag sehr aufgeschlossen. Er würde heute das Gartenhaus auch nach meinen baubiologischen Vorstellungen renovieren, weil diese ihn überzeugten. Nachträglich könne er aber nicht schon wieder Geld in dieses Objekt stecken. Ausserdem sei es  zwischenzeitlich bereits neu vermietet.
Ausgeschrieben war vor Wochen ein Mietobjekt vis-à-vis des „Pluspunkt“
der Familie E. M., Gersauerstr. x, Brunnen. Frau M. war am Telefon nett. Leider entpuppte sich das mit gelben Eternit-Asbest-Schindeln verkleidete Haus als ein einziger Sondermüllfall. Ich gehe davon aus, dass das marode Objekt in den nächsten Monaten entweder verkauft oder abgerissen/entsorgt wird.
Weiter evaluierte ich als Mietobjekt das günstige
Einfamilienhaus von Theo und Ilse van Gerven (beides ehemalige Kunden von mir) in Ingenbohl. Das Objekt befindet sich zwischen der Ford-Garage Strüby, Betschart Transporte und dem Autoservicehuus Schelbert, leider quasi in einer „Abgaszone“. Herr van Gerven ist Götti einer Tochter von Franz Müller, Berufsbekleidung Seewen. Franz Müller kennt daher das Schlossermattli 7 und seine Meinung war: „Es ist kein gesundes Haus und daher für Sie nicht geeignet.“

2.5. Steht eine Wohnalternative zum Hotel Alpina zur Verfügung?
Nein. Seit mittlerweile 4 ½ Jahren sehne ich mich nach einer festen MCS-gerechten Wohnmöglichkeit gemäss Arztzeugnis vom 17.7.06 von Herrn Dr. med. Martin H. Jenzer (Beilage 3). Für eine feste MCS-gerechte Wohnmöglichkeit engagieren sich auch meine Gotte, Frau Margarita Betschart, Schwyz und Herr Stéphane Geisseler, Hotel Alpina Brunnen. Wenn Sie ein entsprechendes Inserat (baubiologisches Mietobjekt) in der Zeitung sehen, informieren sie mich und ich nehme dann sofort Kontakt mit den Vermietern auf.

2.6. Will die Fb Ingenbohl mein Wohnungsproblem überhaupt lösen?
Die aktenkundig bekannten permanenten Kostenübernahmeverweigerungen, Diskrimi-nierungsversuche etc. können lediglich so gedeutet werden, dass mich betr. Behörde am liebsten aus der Gemeinde „ausgeschafft“ sehen würde. Fürsorgepräsidentin Joller und der Leiter der Abteilung Soziales, Schertenleib, unternehmen alles, um eine Lösung zu verhindern. Es wird mir kein MCS-gerechter Wohnraum angeboten, weil man mich gar nicht in der Gemeinde haben will! Aus demselben Grund wurde und wird offenbar auch mein MCS-Wohnprojekt, mit dem auf einem Schlag das Problem gelöst sein würde, stur abgelehnt.

2.7. Der Wohnungsmarkt im Talkessel Schwyz ist ausgetrocknet
Gemäss Bote der Urschweiz vom 30. Juli 2009 bleibe die Wohnungssuche im Kanton Schwyz ein Suchen nach der Nadel im Heuhaufen. Der Leerwohnungsbestand habe Mitte Jahr 0,72 Prozent betragen, weshalb man von Wohnungsmangel sprechen könne. (siehe Beilage 4)

 

3. Die Androhung der Fb Ingenbohl, nur noch Fr. 800.- Miete im Budget anzurechnen, ist klar widerrechtlich!
Bevor die Fürsorgebehörde Ingenbohl irgendwelche Mietbudgetkürzungen anordnen kann, muss zuerst entsprechender MCS-gerechter Ersatz-Wohnraum vorhanden sein!

Es ist nicht statthaft, mittels Beschluss zu verfügen, dass auf den nächsten Kündigungstermin eine günstigere Wohnung zu mieten sei und falls dies nicht der Fall sein werde, die Miete nur noch mit einem von der Behörde festgelegten Betrag im Budget berücksichtigt werde.
Interne Weisungen der Sozialbehörde sind nur soweit anwendbar, als solche Wohnungen auf dem Markt tatsächlich angeboten werden. Sind solche Wohnungen gar nicht vorhanden, kann nicht auf dem Richtpreis beharrt werden. In solchen Fällen sind die Richtpreise dem Wohnungsmarkt der aktuellen Gegebenheiten anzupassen. (siehe RRB 1521/2005 vom 22. November 2005) Im Prinzip handelt es sich vorliegend ebenso um  eine Wiederholung der Auseinandersetzung mit der Fürsorgebehörde der Gemeinde Schwyz vom Jahre 2005. (vgl. RRB 1568/2005 vom 29. Nov. 2005)

3.1. So bleibt mir um mein MCS-Wohnprovisorium zu sichern einmal mehr nichts anderes übrig, als längst bekannte Fakten neu aufzurollen und die Rechtsprechung zu zitieren
Unter „Entscheide der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Schwyz EGV-SZ 2001, Verlag Staatskanzlei, 7. Sozialwesen, 7.1 Wirtschaftliche Hilfe (Wohnungs- und Umzugskosten) findet man auf Seite 185 unter Punkt 2.3: „Während für den Grundbedarf von einem festen Pauschalbetrag ausgegangen wird, sind die Wohnungskosten und die Kosten für die medizinische Grundversorgung in den Richtlinien betragsmässig nicht normiert. Sie sind weder in Form fixer Pauschalen noch als Abgeltung in Bandbreiten ausgestaltet, sodass auf den Einzelfall individuell eingegangen werden kann.
(...)
Die Kosten für die Wohnungsmiete sind anhand des Mietvertrages zu ermitteln und voll anzurechnen, sofern und solange keine günstigere Wohnung vermittelt werden kann, die der Situation des Betroffenen gerecht zu werden vermag. Bei der Gewährung wirtschaftlicher Hilfe hat die Fürsorgebehörde deshalb grundsätzlich den effektiven Mietzins zu übernehmen.“

3.2. Was sagen die SKOS-Richtlinien unter B.3?
Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. (...)
Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird,
ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen, (...) eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, (...) die Gesundheit der betroffenen Person (...).“

3.3. RRB Nr. 1568 vom 29. November 2005
I
m Speziellen verweise ich einmal mehr auf den RRB Nr. 1568 vom 29. November 2005, der auch in der Sammlung „Entscheide 2005 der Gerichts- und Verwaltungsbehörden“, Verlag Staatskanzlei Schwyz, publiziert wurde:

C 7. Wirtschaftliche Hilfe auf Seite 322 unter 7.2: „Ist einer Person auf Grund einer Krankheit nicht jegliche verfügbare Wohnung zumutbar und kann die Fürsorgebehörde keine zumutbare Wohnung zur Verfügung stellen, muss sie grundsätzlich die effektiven Wohnkosten übernehmen.
Auf Seite 326 unter 7.3.1: „Starre Regeln über die Angemessenheit eines Mietzinses gibt es nicht, vielmehr ist auf die Verhältnisse im Einzelfall abzustellen (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 142). Unter Umständen erfordert die besondere gesundheitliche Verfassung einer Person, dass an sich überdurchschnittliche Wohnkosten als angemessen zu betrachten sind."
Weiter heisst es auf Seite 327 unter 7.4.1: „Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen.“
Auf Seite 327 unter 7.4.2: „Die Sozialhilfe richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalles (§ 4 Abs. 1 ShG). (...) Der Individualisierungsgrundsatz verpflichtet die Behörde, im Einzelfall von den Richtlinien abzuweichen, wenn hierfür ausreichender Grund besteht (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 73)."
Auf Seite 328 unter 7.5.1 wird auf Dr. med. Martin H. Jenzer, Hergiswil NW, Bezug genommen: „Zum andern liegt eine ‚Ärztliche Stellungnahme und Zeugnis’ von Dr. J vom 21. Juni 2005 vor. Er hat darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nebst bekannteren Krankheiten wie der atopischen Dermatitis sowie der Gräser- und Pollenallergie unter einer Empfindlichkeit auf Umweltchemikalien leide. Es sei notwendig, Menschen mit multipler chemischer Empfindlichkeit einen Wohnraum anzubieten, der den Erfordernissen einer chemikalienarmen oder -freien Umgebung voll entspreche (vgl. zit. VGE 880/05, E. 2.3).“

Herr Dr. Martin H. Jenzer, Hergiswil, wurde bei Prof. William Rea im EHC Dallas ausgebildet. Prof. Rea besitzt mehrere Professorentitel und das EHC Dallas gilt weltweit als die führende Klinik auf dem Gebiete der Chemikaliensensibilität (MCS). Dr. Jenzer seinerseits gilt als einer der wenigen anerkannten Spezialisten betr. MCS in der Schweiz.
Auf Seite 329 unter 7.6.1: „Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Krankheit nicht jegliche verfügbare Wohnung zumutbar ist, was nunmehr auch die Vorinstanz anerkennt. Es fragt sich jedoch, welche Anforderungen ein Wohnraum erfüllen muss, um dem Beschwerdeführer zumutbar zu sein.“
Auf Seite 330 unter 7.7.1:
„Bevor die Vorinstanz dem Beschwerdeführer entsprechende Angebote unterbreiten kann, hat sie zunächst Klarheit über die Anforderungen an eine zumutbare Wohnung zu erlangen.“ 
Und genau zu diesem Punkt nimmt das Arztzeugnis „schadstofffreie Wohninsel“ von Dr. med. Martin H. Jenzer vom 17. Juli 2006 (Beleg 3) konkret Stellung und ist betr. der Suche nach festem MCS-gerechtem Wohnraum medizinisch-gesundheitlich verbindlicher Massstab.

3.4. Das Thema MCS-gerechter Wohnraum wurde aber nicht nur in RRB 1568 vom 29. November 2005 abgehandelt, sondern auch im RRB Nr. 1156/2007 vom 4. September 2007
Ich verweise an dieser Stelle auf den RRB Nr. 1156/2007 vom 4. September 2007, wonach die Fb Ingenbohl die
effektiven Wohnkosten im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen hat.Dort heisst es auf Seite 4 unter 4.1: „Der Anspruch auf Wohnraum gehört zum Kern des Grundrechts auf Existenzsicherung. Die Sozialhilfegesetzgebungen und die Unterstützungsrichtlinien sehen deshalb die Übernahme der Wohnkosten vor. (...) Starre Regeln über die Angemessenheit eines Mietzinses gibt es nicht, vielmehr ist auf die Verhältnisse im Einzelfall abzustellen (Wolffers, a.a.O., S. 142). Unter Umständen erfordert die besondere gesundheitliche Verfassung einer Person, dass an sich überdurchschnittliche Wohnkosten als angemessen zu betrachten sind. Der Regierungsrat hat im RRB Nr. 1568 vom 29. November 2005, E. 7 ausführlich dargetan, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung (atopische Dermatitis sowie Empfindlichkeit auf Umweltchemikalien) nicht jede Wohnung zugemutet werden könne. (...)“
Seite 4 unter Punkt 4.2.2: „Im vorliegenden Fall gestaltet sich die Wohnungssuche offenbar als ausserordentlich schwierig und es ist deshalb nach wie vor mit einem längerfristigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Hotel Alpina zu rechnen. (...) Überhöhte Wohnkosten sind jedoch so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Dies bedeutet, dass die Vorinstanz die Wohnkosten nicht einfach mit dem Hinweis kürzen darf, dass der Beschwerdeführer mit der Direktion des Hotel Alpina eine Preisreduktion hätte aushandeln müssen. (...) Kürzungen der Wohnkosten sind jedoch erst dann am Platz, wenn sich der Beschwerdeführer weigert, die entsprechenden Bemühungen zu treffen. Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass sie den Beschwerdeführer bei der Aushandlung einer Tarifreduktion nötigenfalls zu unterstützen hat. Diese Pflicht ergibt sich aus den §§ 1 Abs. 2 lit. b und 27 Abs. 2 ShG, welche als Unterstützungsleistungen der Fürsorgebehörde auch die persönliche Hilfe vorsehen. (...)“ 

3.5. Nochmals zu Erinnerung: Antrag bei der Sozialberatung Ingenbohl betr. Mithilfe zum Finden eines festen MCS-gerechten Wohnobjekts im Raum Schwyz/Brunnen
Mit Datum 17.12.07 wurde der Sozialberatung Ingenbohl z.H. Frau Iris Mulle, Antrag betr. Mithilfe bezüglich dem Finden eines MCS-gerechtes Wohnobjektes (Beilage 2) gemäss Arztzeugnis „schadstofffreie Wohninsel“ von Dr. Martin H. Jenzer, Hergiswil, vom 17. Juli 2006 (siehe Beleg 3) gestellt.

3.6. Sehr wichtig: Der Beschluss Nr. 393/2008 des Schwyzer Regierungsrates vom 15. April 2008 /ri
Darin heisst es:
„2.2.1 Der Anspruch auf Wohnraum gehört zum Kern des Grundrechts auf Existenzsicherung. Die Sozialhilfegesetzgebung und die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sehen deshalb die Übernahme der Wohnkosten vor (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern 1999, S. 142).(...)Ob eine von der unterstützten Person gemietete Wohnung bezüglich Grösse oder Höhe des Mietzinses angemessen ist oder nicht, ist anhand des Einzelfalles zu entscheiden. Starre Regeln dazu gibt es weder in der Sozialhilfegesetzgebung, den SKOS-Richtlinien noch in der Sozialhilfepraxis. Vielmehr ist auf die Verhältnisse im Einzelfall abzustellen. Unter Umständen erfordert die besondere gesundheitliche Verfassung einer Person, dass an sich überdurchschnittliche Wohnkosten als angemessen zu betrachten sind.
2.2.2 Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Befindet die Sozialhilfebehörde den Mietzins als zu hoch, darf sie die Unterstützungsleistung nicht einfach mit dem Hinweis kürzen, dass am Ort günstigere Wohnungen zu haben sind. Kürzungen sind erst am Platz, wenn der Umzug in eine günstigere Wohnung, die verfügbar und zumutbar ist, verweigert wird.

2.3 (...) Die Vorinstanz hätte jedoch die Kürzung der Leistung für den Mietzins nicht gleichzeitig mit dieser Anordnung verfügen dürfen. Wie bereits ausgeführt wurde, dürfen Wohnungskosten erst dann gekürzt werden, wenn sich der Beschwerdeführer weigert, sich um eine billigere Wohngelegenheit zu bemühen oder wenn er eine zumutbare kostengünstigere Wohnung ablehnt. Somit darf die Vorinstanz eine allfällige Leistungskürzung erst dann in einem weiteren förmlichen Beschluss verfügen, wenn feststeht, dass der Beschwerdeführer schuldhaft den Umzug in eine günstigere Wohnung verhindert hat. (...) Konnte der Beschwerdeführer trotz ernsthafter Bemühungen keine geeignete kostengünstigere Wohnung finden, so darf die wirtschaftliche Hilfe nicht gekürzt werden. Die von der Vorinstanz am 4. Dezember 2007 getroffene Anordnung ist unter diesem Gesichtspunkt unzulässig. Demzufolge ist die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde (VB 324/2007) gutzuheissen.

3.1.: Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob in der Gemeinde Ingenbohl für den Beschwerdeführer geeignete Wohnungen zu einem Mietzins von Fr. 800.- überhaupt zu finden sind. Die internen Weisungen, welche für einen Einpersonenhaushalt einen Mietzins von maximal Fr. 800.- vorsehen, sind nur soweit anwendbar, als solche Wohnungen auf dem Markt tatsächlich angeboten und dem Beschwerdeführer zugemutet werden können. Sind solche Wohnungen gar nicht vorhanden, kann die Vorinstanz nur dann auf dem Richtpreis beharren, wenn sich der Beschwerdeführer weigert, nach einer geeigneten günstigeren Wohnung zu suchen. Der Regierungsrat hat im RRB Nr. 1568 vom 29. November 2005, E. 7 ausführlich dargetan, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung (atopische Dermatitis sowie Empfindlichkeit auf Umweltchemikalien) nicht jede Wohnung zugemutet werden könne. Die Vorinstanz hat deshalb unter Mitwirkung des Beschwerdeführers abzuklären, welche Anforderungen ein Wohnraum erfüllen muss, um ihm ein möglichst beschwerdefreies Leben zu ermöglichen.

3.3.1: Des Weiteren muss die Vorinstanz vom Beschwerdeführer eine detaillierte Liste aller Stoffe, auf welche er allergisch reagiert, einfordern. Gleichzeitig hat dieser konkret anzugeben, welche Voraussetzungen eine aus seiner Sicht geeignete Wohnung erfüllen muss.“
Mit ihrem aktuellen Fürsorgebeschluss vom 23. Juli 2009 versucht die Fb Ingenbohl den rechtsgültigen und verbindlichen RRB Nr. 393/2008 vom 15. April 2008 auszuhebeln, was klar widerrechtlich ist!

 

4. Weder das Dermatologische/Allergologische UniversitätsSpital Zürich noch Dr. med. Peter Schmid-Grendelmeier sind Spezialist betr. MCS
Deshalb hat Dr. Schmid seinerzeit auch empfohlen, weitere Abklärungen betr. MCS z.B. bei der Klinik von Dr. Rau, Lustmühle, durchzuführen, was zwar von der Fb Ingenbohl einmal angekündigt, aber dann offenbar doch nicht (vermutlich wegen Kostengründen?) veranlasst wurde. Ähnlich lief es zuvor in Schwyz, wo Dr. med. Roman Lietha (anerkannter Spezialist betr. MCS), Rapperswil, hätte ein Gutachten machen sollen. Offenbar war das dann aber auch dieser Spezialist für die damals zuständige Fb Schwyz als Gutachter zu teuer.

 

5. Nichtkassenpflichtige Medikamente
Die parfümfreie Bepanthen Fettsalbe (Beilage 5) ist praktisch die einzige steroidfreie Creme, die meiner Haut effektiv etwas Positives bringt. Das Problem: Sie wird von der Krankenkasse nicht übernommen. Der Antrag für eine Zusatzversicherung (welche die Kosten übernommen hätte) wurde von der CSS Versicherung abgelehnt. Und trotz drei (3!) Arztzeugnissen (vgl. Beilagen 6-8) von verschiedenen Ärzten wird die Kostenübernahme für Bepanthen (wie auch für andere Arzneien) auch von der Fb Ingenbohl stur abgelehnt. Seit bald 2 Jahren gelingt es dieser Behörde mit Erfolg, sich um Kostenübernahmen für nichtkassenpflichtige Medikamente zu drücken. Trotz geltender SKOS-Richtlinie C.1.1.5!
Wichtig ist noch festzuhalten, dass ich als MCS-Betroffener die gängigen Neurodermitiker-(Schrott-) Cremen/Salben (z.B. Excipial, Linola Fett, Physioderm, Lipikar Baume etc.) nicht vertrage, weil diese praktisch alle parfümiert sind!

Zu diesem Thema schreibt Dr. med. Peter Schmid-Grendelmeier in seinem medizinischen Bericht vom 16. März 2006 (Beilage 9): „Dabei zeigte sich lediglich mit Lubex flüssig eine von Herrn Beeler angegebene gute Verträglichkeit, während die anderen Substanzen zur Rückfettung von ihm in den meisten Fällen wegen der darin enthaltenen Duftstoffe nicht toleriert wurden. So kam es zu Brennen und auch objektiv fassbaren Rötungen und Hautirritation bei Anwendung anderer Externa (Lipikar Baume, Physiogel), ohne dass entsprechende Kontaktsensibilisierungen im Epikutantest auf solche Substanzen fassbar wären. Es sind aber eindeutig objektive Hautveränderungen sichtbar. (...) Allenfalls hat der fehlende Nachweis von Auslösern auch mit der Insuffizienz unserer Testmethoden zu tun.“

Der Vorschlag, topische Steroide und immunsuppressive Substanzen zu verwenden, welche von der Krankenkasse bezahlt werden, ist - pardon - hirnrissig. Cortison schwächt das Immunsystem und darf längerfristig gar nicht angewendet werden! Sie können keine längerfristige Cortison-Therapie machen ohne nicht schwerwiegende Nebenwirkungen in Kauf nehmen zu müssen! Noch verantwortungsloser ist es, sich mit immunsuppressiven Substanzen zum Immunsystem-Krüppel machen zu lassen - dazu biete ich nie und nimmer Hand. Therapeutisches Ziel muss sein, das Immunsystem zu stärken, es nicht zu schwächen oder gar langfristig mittels „chemischer Keule“ zu zerstören.
GranuFink Prosta konnte mittlerweile durch das krankenkassenzulässige Prosta-Urgenin ersetzt werden und das Calcium-Sandoz ff durch Calcium-Sandoz D3. Für die Bepanthen Fettsalbe und die anderen Präparate konnte jedoch kein adäquater kassenpflichtiger Ersatz gefunden werden, weil es keinen gibt!
Doch ich kann vermutlich tun, was ich will: Es scheint unmöglich zu sein, zu meinem Recht zu kommen. Ich könnte wahrscheinlich 100 Arztzeugnisse bringen, es würde nichts nützen. So verliere ich zu diesem Punkt gar keine weiteren Worte mehr, sondern verweise zur Illustration einfach nochmals auf die drei erwähnten Arztzeugnisse:

Rezept vom 27.6.08 für Dauermedikamentation von Dr. med. P. Welti, Postplatz 3, 6430 Schwyz (Beilage 6) für
- Bepanthen Fettsalbe 100g (Beilage 5)
- GranuFink Prosta Kapseln
- Biotin-Biomed forte 90 TB (Beilage 10)

Ärztliches Attest vom 21.1.09 von Dr. med. P. Schmid-Grendelmeier (Beilage 8), Leiter der Allergiestation des UniversitätsSpitals Zürich:
„Zudem hat sich die Anwendung parfümfreier Bepanthen Fettsalbe als die nebenwirkungsärmste und gleichzeitig hilfreichste Therapie erwiesen.“

Arztzeugnis für nicht-kassenpflichtige Medikamente vom 2.2.09 von Dr. med. Martin H. Jenzer, 6052 Hergiswil NW (Beilage 7) für
1. Biotin Mepha forte
2. Omega-3 Fettsäuren mindestens 1,5 Gramm pro Tag
3. Methylcobolamin 5000 Microgramm sublinguale Tabletten
4. Parfümfreie Bepanthen Fettsalbe 100 g

Biotin Mepha Forte wurde zusätzlich auch von Herrn Dr. med. Patrick Welti, Schwyz, verschrieben (siehe Beilage 6).
Fischölkapseln Omega-3 (vgl. Beilage 11) helfen bei Typ-1-Allergien nach Dr. med. Martin H. Jenzer, Hergiswil und Frau dipl. pharm. Jennifer Wittlin, Rütli-Apotheke, Brunnen.
Mit Methylcobolamin habe ich ebenfalls sehr gute Erfahrungen gemacht.
Alle drei Medikamente wurden seinerzeit von der Fb Schwyz anstandslos bezahlt! Zeuge: Herr Carlo Carletti, Fürsorgesekretär, Pfarrgasse 9, 6430 Schwyz, Tel. 041 819 80 35.

 

6. Entscheid Produkt/Preis Waschmaschine
In diesem Punkt hat leider die Praxis gezeigt, dass es trotz besseren und vernünftigeren Argumenten offenbar unmöglich ist, zu seinem Recht zu kommen. Vorliegend wurde die Fb Ingenbohl in der Art von der Justiz begünstigt, dass sie nur gerade rund 1/5 der effektiven Waschmaschinenkosten übernehmen muss und der Rest zu Lasten des Grundbedarfs geht! Egal ob die vorgeschlagenen Billig-Maschinen in einem Hotel-Bad überhaupt eingesetzt werden können (Lautstärke, Drehzahl) und allergiker- bzw. MCS gerecht sind (manuelle Steuerbarkeit für möglichst vollständiges Auswaschen von Waschmittelrückständen in der Wäsche)!
Und nicht zu vergessen: Dafür, dass die Fb Ingenbohl im Sommer 2007 einen FUST Waschmaschinen-Garantieverlängerungs-Vertrag für die alte Waschmaschine ablehnte, wird sie 2 Jahre später im Nachhinein indirekt noch belohnt!

 

7. Entscheid Produkt/Preis Matratzenbezug
Dass sich die Ingenbohler Fürsorgebehörde problemlos über regierungsrätliche Entscheide hinwegsetzt bzw. hinwegzusetzen versucht, ist bekannt.
Erheiternd ist nun die (nicht ganz) logische Folgerung der Fb Ingenbohl: „Letztinstanzlich wurde bestätigt, dass die Fürsorgebehörde Ingenbohl die Kosten für einen allergendichten Matratzenbezug zur Hälfte zu übernehmen hat“, dieselbe Behörde ein paar Zeilen weiter aber zum Schluss kommt: Da ein Nutzen von Encasingbezügen im vorliegenden Fall aufgrund der neusten Beurteilung als nicht zwingend erachtet wird, übernimmt die Fürsorgebehörde keine Kosten für die Anschaffung solcher Bezüge.“
So kommt’s heraus, wenn einer „nach freiem Ermessen“, in der Praxis jedoch selbstherrlich stets ablehnend entscheidenden Innerschwyzer Fürsorgebehörde nicht Einhalt geboten wird, sondern hoch hinauf bis zum Bundesgericht Zuspruch erfolgt!
Sie entwickelt ob ihrer politischen Erfolge Realitätsverlust und meint, sich letztlich sogar noch über Beschlüsse des höchsten Gerichts (das sie zuvor schützte!) hinwegsetzen zu können...

Wenn letztinstanzlich bestätigt wurde, dass zumindest die Hälfte der Kosten für einen allergendichten Matratzenbezug zu übernehmen seien, so hoffe ich, dass nach 1 ½ Jahren irgendwann doch das Geld auch ausbezahlt wird. Wobei das wahrscheinlich in der Praxis noch Monate dauern wird, weil zuerst der auszubezahlende hälftige Betrag für den Matratzenbezug noch festgelegt werden muss. Die Verzögerungs- und Verhinderungstaktik der Fb Ingenboh zahlt sich also einmal mehr (für sie selbst) aus!
Nicht unerwähnt lassen möchte ich beim Thema Matratzenbezug das ärztliche Attest vom 21.1.2009 von PD Dr. med. Peter Schmid-Grendelmeier, Leiter der Allergiestation des UniversitätsSpitals Zürich (siehe Beilage 8):
„Herr Beeler ist seit vielen Jahren in meiner privatärztliche Behandlung wegen einer schweren atopischen Dermatitis (siehe mein Schreiben an Sie vom 29.05.08). Es ist daher für den Patienten wichtig, dass er ein Encasing der Bettwäsche durchführt, was Milbenschutzüberzüge für Matratze, Kissen und Duvet beinhaltet oder wegen Verfalldatum der alten Ware neues Bettmaterial anschaffen sollte wie Kissen, Duvet und Qualitätsmatratze.
Wir möchten daher das Sozialamt der Gemeinde Ingenbohl höflich bitten, die Kosten für diese Neuanschaffung (...) zu übernehmen. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, so bin ich gerne bereit, diese telefonisch zu beantworten.“

 

8. Der Fb Ingenbohl seien sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen
Obwohl der Fb Ingenbohl vermutlich durchaus bekannt sein dürfte, wie man sich als Fürsorgebehörde korrekt verhalten müsste, fällt man einmal mehr vorsätzlich einen diskriminierenden politischen Willkür-Beschluss gegen meine Person, der nichts anderes als
widerrechtlich zu werten ist. Weil hier wiederholt und offenkundig Vorsatz im Spiel ist, seien der Fb Ingenbohl sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen.

 
Zusammenfassend stelle ich folgende

Anträge:
 

1.   Aufhebung der Ziffern 1, 2 und 4 der Verfügung Nr. 238 der Fb Ingenbohl vom 23. Juli 2009 (Versand 24. Juli 2009, Erhalt 27. Juli 2009).
 

2.   Weitere Bezahlung der monatlich ausgewiesenen Fehlbeträge (speziell Differenz Hotelkosten Alpina) gemäss jeweiliger Bedarfsberechnung durch die Sozialberatung der Gemeinde Ingenbohl, bis fester MCS-gerechter Wohnraum (gemäss Arztzeugnis „schadstofffreie Wohninsel" von Dr. med. Martin H. Jenzer vom 17. Juli 2006) gefunden ist.
 

3.   Kostenübernahme durch die Fb Ingenbohl für die nicht-kassenpflichtigen Medikamente Bepanthen Fettsalbe 100g, Biotin-Biomed forte 90 TB, Omega-3 Fettsäuren und Methylcobolamin nach SKOS C.1.1.5.
 

4.   Hälftige Kostenübernahme für einen allergendichten Matratzenbezug durch die Fürsorgebehörde Ingenbohl gemäss Bundesgerichts-Urteil 8C_132/2009 (Seite 4) vom 30. Juni 2009. 
  

5.   Sämtliche Verfahrenskosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 


Im Voraus vielen Dank für Ihr Wohlwollen und Ihre Bemühungen!

Mit freundlichen Grüssen
Urs Beeler

 

Beilagen:

  • angefochtener Fürsorgebeschluss vom 23. Juli 2009 (Versand 24. Juli 2009, Erhalt 27. Juli 2009)
  • Beilage 1: Medizinischer Bericht vom 6. August 2009 von Dr. med. Martin H. Jenzer, Hergiswil NW
  • Beilage 2: Schreiben vom 17. Dezember 2007 an die Sozialberatung Ingenbohl betr. Finden von MCS-gerechtem Wohnraum
  • Beilage 3: Arztzeugnis „schadstofffreie Wohninsel“ vom 17. Juli 2006 von Dr. med. Martin H. Jenzer
  • Beilage 4: Der Wohnungsmarkt im Talkessel Schwyz ist ausgetrocknet - Beitrag im Bote der Urschweiz vom 30. Juli 2009
  • Beilage 5: Bepanthen Salbe, Ausdruck aus www.documed.ch
  • Beilage 6: Rezept-Dauermedikamentation vom 27.6.2008 von Dr. med Patrick Welti, Schwyz
  • Beilage 7: Arztzeugnis für nicht-kassenpflichtige Medikamente vom 2.2.09 von Dr. med. Martin H. Jenzer, Hergiswil NW
  • Beilage 8: Ärztliches Attest betr. parfümfreier Bepanthen Fettsalbe und Encasing-Bezüge vom 21.1.09 von PD Dr. med. Peter Schmid-Grendelmeier
  • Beilage 9: Medizinischer Bericht von PD Dr. med. Peter Schmid-Grendelmeier vom 16. März 2006
  • Beilage 10: Biotin Biomed, Ausdruck aus www.documed.ch
  • Beilage 11: SUPER EPA 500 von PureNature.de


    Für Interessiere obige Beilagen 1-11 als Download: Beilagen RR-Beschwerde vom 7.8.09 (PDF 5 MB)
     
Mein Kampf für MCS-gerechten Wohnraum