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Mein Kampf für MCS-gerechten Wohnraum

Urs Beeler

Postfach 7

6431 Schwyz

Regierungsrat des Kantons Schwyz
Rechts- und Beschwerdedienst

Postfach 1200

6431 Schwyz

 

EINSCHREIBEN

Beschwerde gegen die Verfügung Nr. 2 der Fürsorgebehörde Ingenbohl vom 26. Juli 2010 (Versand 30. Juli 2010) – Gesuch um Anfertigung eines Zwischenbescheids betr. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

 

Brunnen, den 9. August 2010
 


Sehr geehrter Herr Landammann
Sehr geehrter Herren Regierungsräte
Sehr geehrte Damen und Herren

Hiermit ersuche ich um die Anfertigung eines Zwischenbescheids in der Beschwerde gegen die Verfügung Nr. 2 der Fürsorgebehörde Ingenbohl vom 26. Juli 2010 (Versand 30. Juli 2010) und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Die Hauptbeschwerde gegen genannten Beschluss wird noch im Laufe dieser Woche fristgerecht eingereicht.


Begründung
1. Der Verwaltungsbeschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu, soweit nicht durch Rechtssatz etwas anderes bestimmt wird. Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise entziehen. Die Rechtsmittelinstanz kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wieder herstellen. Über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden (§ 42 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 [SRSZ 234.110/VRP]).
Deshalb ersuche ich ohne Verzug um einen Zwischenbescheid in dieser Sache.

Sachverhalt
2. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 2 ihres Beschlusses Nr. 2 vom 26. Juli 2010 einer allfälligen Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 1 die aufschiebende Wirkung entzogen.

Forderung
3. Ich verlange in meiner vorliegenden Beschwerde, dass diese Dispositiv-Ziffer 2 per Zwischenbescheid aufzuheben ist bzw. dass die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei, da mir sonst ein Rechtsnachteil erwächst in dem Sinne, dass besagter Beschluss für mich in der Praxis bereits in Rechtskraft erwächst, obschon noch ein Beschwerdeverfahren dagegen läuft (bzw. in einigen Tagen dagegen laufen wird.)

Begründung
4. Gemäss § 42 Abs. 3 VRP muss der Regierungsrat als zuständige Rechtsmittelinstanz ohne Verzug über dieses Begehren entscheiden.
4.1 Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist von Gesetzes wegen vorgesehen und bildet die Regel. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist dagegen die Ausnahme und darf nur erfolgen, wenn besondere Gründe dafür vorliegen. Es muss sich dabei um besonders qualifizierte und zwingende Gründe handeln, ohne dass aber für den Entzug der aufschiebenden Wirkung ganz ausserordentliche Umstände vorliegen müssen. Weil beim Entzug der aufschiebenden Wirkung die Folgen der in Frage stehenden Anordnung eintreten, bevor die Rechtsmittelinstanz die Rechtmässigkeit geprüft hat, ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, wenn die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wird. Dieser kann etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich schweren Bedrohung bedeutender Polizeigüter bestehen. Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zu prüfen, ob sich der Entzug der Suspensivwirkung auch als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie die sich gegenüberstehenden Interessen gegeneinander abzuwägen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 25 N. 13).
4.2 Die Vorinstanz hat mir bisher jeden Monat wirtschaftliche Hilfe gemäss kant. Berechnungsblatt zur Bemessung der Sozialhilfe ausbezahlt. Nun soll dieses Budget willkürlich um 15% gekürzt werden und die Budgetkürzung soll SOFORT – d.h. ohne aufschiebende Wirkung – erfolgen, obwohl hier objektive Gründe, welche einen Entzug der aufschiebenden Wirkung begründen würden, gar nicht vorfindbar sind! Jedoch würde für mich durch die Kürzung ab nächstem Monat bereits ein Rechtsnachteil entstehen ohne, dass ein tatsächlich rechtsgültiges Urteil vorliegt.
Deswegen ersuche ich um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mittels Zwischenbescheid des Justizdepartements.
Durch die Wiederherstellung entsteht der Beschwerdegegnerin kein Nachteil. Ein Entzug der Suspensivwirkung wäre in vorliegender Sache völlig unverhältnismässig. Eine Gutheissung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung könnte ein gefährliches Präjudiz schaffen, da Fürsorgebehörden künftig auf die Idee kommen könnten, jedes Mal – auch bei Bagatellfällen – vom Instrument des Entzugs der aufschiebenden Wirkung Gebrauch zu machen, was ganz klar nicht im Interesse des Gesetzgebers ist. Die aufschiebende Wirkung bildet die Regel, ihr Entzug darf nur die (begründete) Ausnahme sein.
4.3. Im angefochtenen Beschluss hat die Vorinstanz die wirtschaftliche Hilfe bereits um 15% gekürzt. Mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung wäre die von der Vorinstanz angeordnete 15%ige Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe per sofort wirksam. Ohne Wiederherstellung der Suspensivwirkung müsste ich ab jetzt willkürlich mit 15% weniger wirtschaftlicher Hilfe auskommen, was für mich einschneidend wäre, zumal in meinem Fall eine minimale Integrationszulage (MIZ) von Fr. 100.- sowie die Zahlung wichtiger situationsbedingter Leistungen bereits abgelehnt wurden.
Mit dieser Eingabe will ich erreichen, dass eine allfällige (falls überhaupt mögliche bzw. gerechtfertigte) Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe erst dann stattfinden kann, wenn darüber – was der Normalfall ist – die Aufsichtsstelle(n) rechtskräftig entschieden hat/haben.

Wahrung der Verhältnismässigkeit
5. Es kann ja nicht sein, dass ich auf eine Auszahlung für nicht-kassenpflichtige Medikamente verfahrensmässig infolge aufschiebender Wirkung 3 Jahre (!) lang warten muss (weil die Vorinstanz eine Zahlung hartnäckig verweigert), wogegen ein unbegründeter oder zumindest dürftig begründeter, höchst fragwürdiger Beschluss der Fb Ingenbohl SOFORT in Rechtskraft erwachsen soll.

 

Zusammenfassend stelle ich folgende
 

Anträge:
 

1. Verfassen eines notwendigen Zwischenbescheids durch das Justizdepartement des Kantons Schwyz betr. aufschiebender Wirkung.

2. Darin: Sofortige Aufhebung der Dispositivziffer 2 des Beschlusses Nr. 2 der Fb Ingenbohl vom 26. Juli 2010 und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

3. Das Verfahren habe kostenfrei zu erfolgen.

 

Für Ihr Wohlwollen und Ihre Bemühungen danke ich Ihnen im Voraus vielmals.


Mit freundlichen Grüssen
Urs Beeler

 

 

Beilagen:

  • angefochtener Fb Nr. 2 vom 26.7.10
fedexgluecksspiel
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