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Mein Kampf für MCS-gerechten Wohnraum

Für die Existenzsicherung eines invaliden Ehemanns hat der staatliche Sozialversicherer im Rahmen der Ergänzungsleistungen (EL) aufzukommen und ganz sicher nicht die Ehefrau!
Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen willkürlicher EL-Einstellung durch die Ausgleichskasse Schwyz


I
I. DARLEGUNG DES SACHVERHALTES

14.

BGE 9C_763/2011 Urteil vom 31. Oktober 2011 II. sozialrechtliche Abteilung (Versand am 22. November 2011, Beilage a), dem vorausgegangen ist VGE II 2011 60 vom 26.9.2011 (Beilage b) – die EMRK-Beschwerdefrist von 6 Monaten wird eingehalten.
Gegenstand: Willkürliche Einstellung der Auszahlung von Ergänzungsleistungen (EL) durch die Ausgleichskasse Schwyz aufgrund eines durch die Behörde selbst willkürlich erfundenen Einkommens der Ehefrau


(...)
Seit diesem Zeitpunkt bezog ich bis zur genannten EL-Einstellung die vollen Ergänzungsleistungen (EL) für Alleinstehende.
Am 25. Oktober 2010 heiratete ich. Am selben Tag (Nachmittag) wurde ich auf der Ausgleichskasse Schwyz zusammen mit meiner Ehefrau vorstellig infolge Änderung des Zivilstandes. Aufgrund der Zivilstandsänderung gingen meine Ehefrau und ich gutgläubig davon aus, dass die Ergänzungsleistungen spätestens per November 2010 angepasst würden: Statt wie bisher Auszahlung einer Alleinstehenden-EL für den invaliden Ehemann neu eine volle Verheirateten-EL.
Obwohl von der zuständigen Sachbearbeiterin Gabriela Schnüriger, Ausgleichskasse Schwyz, am Nachmittag des 25. Oktober 2010 eine entsprechende Aussage gemacht wurde, dass die Verheirateten-EL anfangs November 2010 ausbezahlt werde resp. im Falle einer Nichtauszahlung eine rasche Nachzahlung der Verheirateten-EL erfolgen würde, kam die Sache schliesslich komplett anders heraus: Im November 2010 erhielt ich EL-Einstellungsverfügungen (23. und 25. November 2010, Beilage e) aufgrund eines willkürlich erfundenen Einkommens für meine Ehefrau von rund Fr. 50'000.--, dies, obwohl meine Frau sich gerademal gut 2 Monate in der Schweiz aufhielt, nicht arbeitet, sondern Studentin ist und ich seit Jahren nachweislich auf eine Teilunterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen bin (siehe Beilage d). Die Logik hinter der EL-Einstellungsverfügungen: Statt die Sozialversicherung hätte neu die Ehefrau für den invaliden Ehemann finanziell aufzukommen!
Der vorliegenden Fall besticht durch eine geradezu unglaubliche Willkür und Verletzung von mehreren EMRK-Konventionen (Art. 6 EMRK: Recht auf ein faires Verfahren; Art 12 EMRK: Recht auf Eheschliessung sowie Art. 14 EMRK: Diskriminierungsverbot). Seit weit mehr als 15 Monaten (Art. 13 EMRK: Recht auf wirksame Beschwerde) warte ich mittlerweile auf eine korrekte Auszahlung einer Verheirateten-EL, welche nach wie vor nicht in Sicht ist.
Im BGE 9C_763/2011 wird auf Seite 2 festgehalten, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid 26. September 2011 (siehe VGE II 2011 60, Beilage b) meine Beschwerde, soweit es auf diese eintrat, in dem Sinne guthiess, als es den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 22. Juni 2011 mitsamt Verfügungen vom 23. und 25. November 2010 aufhob und die Streitsache an die Verwaltung zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung über die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehegattin und die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge, über den EL-Anspruch neu verfüge.
Dabei hält das Bundesgericht auf derselben Seite 2 in der Mitte fest, dass „nach dieser [Einfügung von mir: im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG] Gesetzesvorschrift die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig ist, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil [von mir fett hervorgehoben] bewirken können (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b von Art. 93 Abs. 1 BGG).“

Entstehen einem Beschwerdeführer durch willkürliche Einstellung der Auszahlung von Ergänzungsleistungen (EL) und mittels Entzug der aufschiebenden Wirkung (k)ein(e) Rechtsnachteil(e)?
Auf Seite 2 unten behauptet das Bundesgericht, durch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung würde kein nicht wieder gutzumachender Nachteil bewirkt. Letzterem wird klar widersprochen und später in der vorliegenden Beschwerdeschrift ausgeführt.
Durch eine korrekte Behandlung durch die Verwaltung wäre vorliegender Rechtsfall resp. der damit verbundene Nachteil sowie Aufwand überhaupt gar nicht entstanden. Dies aber scheint das Bundesgericht in seinen Ausführungen auf Seite 3 oben/mitte
gar nicht zu interessieren.

Verstoss gegen Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) sowie Treu und Glauben (Art. 9 BV) durch Erfindung eines nicht-vorhandenen Einkommens wider besseres Wissen durch die Ausgleichskasse Schwyz
Ebenso wenig scheinen das Bundesgericht wie die Vorinstanzen das willkürliche Erfinden (= Verstoss gegen Art. 6 EMRK: Recht auf ein faires Verfahren; Verstoss gegen Art. 5 Abs. 3 BV: Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben; Verstoss gegen Art. 9 BV: Wahrung von Treu und Glauben; Verstoss gegen Art. 5 Abs. 4 BV: Bund und Kantone beachten das Völkerrecht) von nachweislich nicht vorhandenem Einkommen wider besseres Wissen (siehe korrekte Einreichung vom 3.11.10 der verlangten Unterlagen an die Ausgleichskasse Schwyz, Beilage f) zu stören.
BGE 9C_763/2011 auf Seite 3 unten: „dass bei einer Willkürrüge klar und detailliert aufzuzeigen ist, inwiefern der kantonale Entscheid – im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar sein, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder sonst wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen soll (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4; 134 V 138 E. 2.1 S. 143)“

Wann werden in der Schweiz Ergänzungsleistungen (EL) ausgerichtet?
Wenn die AHV- resp. IV-Rente nicht ausreicht.
Gesetzliche Grundlagen sind vorliegend auf Bundesebene:
Art. 112 BV Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
(..)
b.
Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.

Art. 112a BV Ergänzungsleistungen
1 Bund und Kantone richten Ergänzungsleistungen aus an Personen, deren Existenzbedarf durch die Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht gedeckt ist.


Weitere gesetzliche Grundlagen:

- Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), SR-Nummer 831.30,
Inkrafttreten 1.1.2008
- Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), SR-Nummer 831.30,
Inkrafttreten 1.1.1971
 

Was sagen die Ausgleichskassen (ausrichtende Behörden) zum Thema Ergänzungsleistungen (EL)?
„AHV-Renten sollen grundsätzlich den Existenzbedarf sichern. Wenn diese alleine nicht ausreichen, können Ergänzungsleistungen (EL) beansprucht werden.
Ob jemand Ergänzungsleistungen erhält, hängt also vom individuellen Einkommen und Vermögen ab. Aber die Ergänzungsleistungen sind keine Fürsorgeleistungen! Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch.“

So heisst es auf der Homepage der AHV-IV-Info-Seite vom 1. März 2012. (Beilage g)
Was für die AHV gilt, gilt in der Schweiz ebenso für die IV (Invalidenversicherung). Es heisst nirgendwo explizit im EL-Gesetz noch in der EL-Vollzugsverordnung, dass Ehefrauen von AHV-Rentnern oder IV-Bezügern (an Stelle der Sozialversicherung) für deren Existenzsicherung aufzukommen haben.
„Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das übrige Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Auf sie besteht ein rechtlicher Anspruch. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Ergänzungsleistungen (EL) zum sozialen Fundament unseres Staates“ heisst es auf der offiziellen Broschüre (5.02) der AHV/IV. (Beilage h)
Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn derselbe Rechtsstaat Schweiz resp. seine Ausgleichskassen in der Praxis dann meinen, sie könnten diesen Rechtsanspruch aushebeln, indem anstelle von Ergänzungsleistungen neu Arbeitsleistungen von Ehefrauen zu treten hätten!

 

Wie hoch sind die Ergänzungsleistungen?
Ergänzungsleistungen alleinstehend: Fr. 18'720.—(2012: Fr. 19'050.--), siehe Beilage i
Verheiratet: Fr. 28'080.—(2012: Fr. 28'575.--), siehe Beilage i.
Nach vorliegend angefochtenem Bundesgerichtsentscheid entstehen einem IV-Bezüger durch willkürlich EL-Einstellungsverfügungen quasi keine nennenswerten Rechtsnachteile (da die Sache ja zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückgewiesen werde).
Was macht es schon aus, wenn einem Ehepaar über mehr als 1 Jahr lang keine Verheirateten-EL von Fr. 28'080.— (2012: Fr. 28'575.--) ausbezahlt werden? Es handelt sich sowieso um sozial Benachteiligte. Mit denen kann man machen, was man will. Dieser Grundsatz gilt offensichtlich nicht bloss für die zuständige Verwaltung (Ausgleichskasse Schwyz), sondern auch für die involvierten Gerichte, wie nachfolgend dargelegt wird.

 

 

III. ANGABE DER GELTEND GEMACHTEN VERLETZUNG DER KONVENTION UND/ODER ZUSATZPROTOKOLLE UND BEGR‹NDUNG DER BESCHWERDE

15

Das willkürliche Erfinden von nicht-vorhandenem Einkommen wider besseres Wissen widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (Verstoss gegen das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK sowie dem Willkürverbot nach Art. 9 BV)
Wie beiliegendem Schreiben/Dokumentation vom 3.11.10 an die Ausgleichskasse Schwyz (siehe Beilage f) unmissverständlich hervorgeht, kam meine Frau
(..) mitte September 2010 in die Schweiz. Am 25. Oktober 2010 heirateten wir.
Obwohl der zuständigen Mitarbeiterin, Frau Gabriela Schnüriger von der Ausgleichskasse Schwyz, am Nachmittag des 25.10.10 klar gemacht wurde, dass meine Frau a) gar kein Deutsch spricht, b) sich gerademal gut 1 Monat in der Schweiz aufhält und c) nachweislich Studentin ist, wurde ihr mit Verfügungen vom 23. und 25. November 2010 (Beilage e) willkürlich (klarer Verstoss gegen Art. 6 EMRK sowie gegen das Willkürverbot in Art. 9 BV) ein Einkommen von rund Fr. 50'000.— unterstellt und damit von der Behörde selbst künstlich ein angeblicher „EL-Überschuss“ errechnet, aufgrund dessen eine EL-Einstellungsverfügung erlassen wurde. Wenn das keine Willkür sein soll, weiss ich nicht, was sonst Willkür sein sollte.
Im Falle, dass eine Behörde keine oder bloss ungenügende Informationen/Zahlen für eine Berechnungsgrundlage bekommt, könnte ich noch irgendwie verstehen, wenn sie selber zu hypothetischen Zahlen greift. Im vorliegenden Fall jedoch, wo klar ausgewiesen und unbestritten ist, dass KEIN Erwerbseinkommen vorhanden ist bzw. vorhanden sein kann, finde ich das Vorgehen der Ausgleichskasse Schwyz absolut skandalös. Und ebenso stossend ist, mit welcher unglaublicher Milde ein Schwyzer Verwaltungsgericht die Sache abhandelt (u.a. kein Auferlegen von Verfahrenskosten zu Lasten der zumindest zum Teil unterliegenden Partei = Ausgleichskasse Schwyz).

Verletzung von Art. 6 EMRK: Recht auf ein faires Verfahren; Art. 5 Abs. 3 BV: Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben
Die Ausgleichskasse Schwyz widerspricht sich selbst (Schwarz auf Weiss belegt!): die eine EL-Abteilung unterstellt willkürlich ein Einkommen von rund Fr. 50'000.— – die andere (rund 1 Monat später) korrekt Bedürftigkeit.
Geradezu absurd wird der vorliegende Fall, wenn mit Verfügungen der Ausgleichskasse Schwyz vom 23. resp. 25. November 2010 (siehe Beilage e) „dank“ angeblichem, in Wahrheit von der Behörde selbst frei erfundenem Einkommen von rund Fr. 50'000.— meiner Ehefrau (die Studentin ist, nicht arbeitet und sich gerademal gut 1 Monat in der Schweiz aufhält!) ein angeblicher EL-Überschuss willkürlich unterstellt, aufgrund dessen eine EL-Einstellungsverfügung beschlossen wird und dieselbe Ausgleichskasse Schwyz resp. einfach eine andere, korrekt arbeitende Abteilung von ihr mit Schreiben vom 27. Dezember 2010 (Beilage d) die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse schriftlich festhält: Bedürftigkeit, aufgrund derer die AHV/IV/EO-Mindestbeiträge erlassen werden.
Darin heisst es: „Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorischen Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt (s. AHVG Art. 11, Abs. 2 und AHW Art. 32). Wir haben Ihr Gesuch eingehend geprüft und kommen zum Schluss, dass wir Ihnen die AHV/IV/EO-Mindestbeiträge ab 2010, bzw. ab Einreise der Ehefrau erlassen können, da Sie weiterhin auf eine Teilunterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen sind [von mir fett hervorgehoben]. Die grosse Härte ist damit erfüllt. Die Übernahme der Mindestbeiträge erfolgt somit hälftig durch den Kanton Schwyz und die Gemeinde Ingenbohl.“
Wer nachweislich auf eine Teilunterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen ist, der kann gleichzeitig nicht auch noch ein Ehepaareinkommen von rund Fr. 50'000.— haben, aufgrund dessen (Überschuss) eine EL-Einstellungsverfügung beschlossen wird! (Verstoss gegen Art. 6 EMRK)
Dennoch behauptet das Bundesgericht in seinem BGE 9_C_763/2011 auf Seite 3 unten, die betreffende Willkür sei quasi nicht ausgewiesen.

Gemäss Art. 12 EMRK gilt das Recht auf Ehe. Dieses Recht wird ferner durch EMRK Art. 14 BV (Diskriminierungsverbot, z.B. von Behinderten) ergänzend geschützt. Durch willkürliche Nicht-Auszahlung einer Verheirateten-EL zu Gunsten eines Invaliden zur Existenzdeckung wird das Grundrecht auf Heirat verletzt
Die Schweizer Ausgleichskassen machen dieses grundsätzliche „Recht auf Ehe“ mit ihrer willkürlichen EL-Einstellungsverfügungspraxis komplett unattraktiv bzw. hebeln es finanziell aus. Denn: Wer als IV/EL-Bezüger heiratet, dem wird mittels Erfinden eines willkürlichen Einkommens der Ehefrau wider besseres Wissen automatisch die Auszahlung von Ergänzungsleistungen (EL) gestrichen! Mein vorliegender von A-Z dokumentierter Fall beweist dies Schwarz auf Weiss: Die Schweizer Rechtspraxis betr. Verheirateten-EL kommt einer Heiratsstrafe gleich!
Abgeleitet wird dieses Vorgehen aus Art. 163 Abs. 1 ZGB, siehe VGE II 60 2011. Eine direkte, unmittelbare Gesetzesgrundlage (rechtsstaatliches Handeln muss auf gesetzlicher Basis stattfinden, ansonsten es sich um Willkür handelt) gibt es dazu jedoch nicht! Es wird hier einzig und allein von einem ZGB-Artikel etwas juristisch als Begründung abzuleiten versucht mit dem offensichtlich rein politischen Ziel, Geld im Sozialversicherungsbereich einsparen zu können. Das ist Willkür (Verstoss gegen EMRK Art. 6) und hat mit Recht nichts zu tun.

Eine Grundsatzfrage in vorliegendem EL-Fall: WER hat für einen behinderten Ehemann (mit 100% IV-Minimalrente) finanziell aufzukommen: Der staatliche Sozialversicherungsträger (Ausgleichskasse) oder die Ehefrau?
Nun aber kann es nicht Aufgabe einer Frau sein, im Falle einer Heirat für die Kosten eines behinderten Ehemannes aufzukommen. Dafür hat die staatliche Sozialversicherung (als Versicherungsträger) da zu sein! Wie z.B. bei den Zahnarztkosten: Die EL hat die Zahnarztkosten des behinderten Ehemannes im Rahmen der entsprechenden Gesetzgebung zu übernehmen – nicht die Ehefrau.

Die Nicht-Auszahlung von Verheirateten-EL und stattdessen komplette EL-Einstellungsverfügung (auch der bisherigen Alleinstehenden-EL!) durch die Ausgleichskasse kommt einer Heiratsstrafe gleich. Damit wird gegen folgende Konventionen/Gesetzesartikel verstossen: Art. 12 EMRK, Art. 14 BV sowie Verstoss gegen Art. 5 Abs. 4 BV (Bund und Kantone beachten das Völkerrecht)
Nach Art. 12 EMRK gibt es ein Grundrecht auf Ehe. Dieser Artikel wird indirekt durch die aktuelle schweizerische EL-Handhabung betr. „hypothetischen Einkommen bei der EL-Berechnung“ unmittelbar tangiert.
Wird nämlich statt korrekt einer Verheirateten-EL ausbezahlt (2012: Fr. 28'575.--) eine EL-Einstellung verfügt, bedeutet dies, dass die Ehefrau finanziell gezwungen wird, (aktuell, früher oder später) für ihren Ehemann zu sorgen.
Welche moderne heutige Ehefrau kann unter den gegebenen Verhältnissen eine Interesse haben für die Existenzkosten ihres invaliden Ehemannes aufzukommen, wenn dies doch Aufgabe der Ausgleichskasse als staatliche Sozialversicherung wäre bzw. ist?!
Logische Folge ist, dass sich Ehefrauen von Invaliden scheiden lassen, weil sie damit finanziell vorteilhafter fahren!
Dann können sie frei studieren/arbeiten und später auch Vermögen bilden. Nach erfolgter Scheidung sind sie finanziell unabhängig und müssen nicht die Existenzkosten ihres Ehemannes übernehmen.
Auch die invaliden Ehemänner (IV-Bezüger) ziehen einen Vorteil aus der Scheidung: Jetzt müssen ihnen die Ausgleichskassen wieder ohne Diskriminierung die vollen Alleinstehende-Ergänzungsleistungen (EL) auszahlen. Ein Gang aufs Sozialamt ist u.U. gar nicht mehr nötig, weil IV und EL „dank Scheidung“ zur Existenzsicherung ausreichen!

Die rechtliche Handhabung betr. Ergänzungsleistungen (Verheirateten-EL) ist aktuell in der Schweiz komplett paradox: Scheiden ist vorteilhafter als heiraten! - Heiratsstrafe durch die Ausgleichskasse Schwyz, vgl. ihre willkürlichen EL-Einstellungsverfügungen vom 23. und 25.11.10 sowie ablehnender Einspracheentscheid vom 22.6.11
Ich wiederhole: Wenn Sie als Behinderter und IV-Bezüger mit einer 100%-Minimalrente heiraten, wird Ihnen rund 1 Monat nach der Heirat mittels Entzug der aufschiebenden Wirkung völlig willkürlich von der Ausgleichskasse Schwyz die Auszahlung von Ergänzungsleistungen (EL) gestrichen. Kurz: Sie werden als IV-Rentner und Behinderter bestraft.
Will die Ehefrau aufgrund des ständigen finanziellen Drucks und der Existenznot aufgrund monatelanger Behördendiskriminierung (Nichtauszahlung von EL, ablehnende Entscheide etc.) ihres Ehegatten die Scheidung, wird dies vom heutigen Schweizer Rechtsstaat resp. seinen Ausgleichskassen finanziell belohnt: Durch zwingende und selbstverständliche (Wieder-) Auszahlung der vollen Ergänzungsleistungen für den geschiedenen IV-Rentner!

Statt Heirat künftig Konkubinat?
Ein weiteres Zusammenleben des sich nach wie vor liebenden, aber aufgrund von EL-Diskriminierung geschiedenen Ehepaars ist trotzdem möglich, hat aber wie erwähnt den Vorteil, dass dem invaliden Ehemann die Ergänzungsleistungen NICHT mehr gestrichen werden können (da er ja nicht mehr verheiratet ist) und die Ehefrau, welche neu zur Freundin bzw. geschiedenen Lebenspartnerin geworden ist, kann finanziell für sich schauen, d.h. Vermögen bilden!
Im Falle der Verheiratung mit einem invaliden Ehemann ist dies praktisch nicht möglich, da sie – gemäss aktueller Schweizer Rechtsprechung – für diesen (anstelle der staatlichen Sozialversicherung) finanziell aufzukommen hat.
Das Unrecht ist dermassen offenkundig, dass es dazu keiner weiteren Erläuterungen mehr bedarf. Durch die aktuelle Handhabung (EL-Einstellung infolge Heirat) wird direkt das Recht auf Ehe tangiert und damit Art. 12 EMRK verletzt.

Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 14 EMRK sowie Art. 8 Abs. 4 BV (Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor)
Das Recht auf Ehe wird vorliegend für Behinderte indirekt eingeschränkt resp. es wird ein behinderter Ehepartner (durch willkürliche EL-Einstellung) diskriminiert. Diskriminiert wird jedoch auch die Ehefrau, weil ihr bei Heirat eines Behinderten resp. IV-Bezügers angetragen wird, sie müsse jetzt an Stelle der Ausgleichskasse resp. deren Ergänzungsleistungen für ihn finanziell aufkommen! Ein juristisches Unding!
Nach aktueller Schweizer Rechtspraxis verliert durch Entzug der aufschiebenden Wirkung ein Schweizer IV-Bezüger sogar seine „Single-EL“ bei Heirat, d.h. es wird ihm nicht einmal das betragsmässig an Ergänzungsleistungen (2012: Fr. 19'050.--) ausbezahlt, worauf er als Alleinstehender seit Jahren einen selbstverständlichen Anspruch hatte! Ausbezahlt wird für ein Ehepaar nach erfolgter EL-Einstellung gerademal eine IV-Minimalrente von Fr. 1'160.— (für zwei Personen!).
Es geht nicht an, dass ein Invalider, dessen Chancen, eine Ehefrau zu bekommen ohnehin aufgrund seiner körperlichen, psychischen und/oder geistigen Behinderung bereits eingeschränkt sind, im Falle einer Heirat finanziell (via willkürlicher EL-Einstellung) zusätzlich noch abgestraft wird und er zusammen mit seiner Partnerin um sein finanzielles Überleben bangen muss bzw. ein Abstieg vom finanziell besser gestellten IV/EL-Bezüger in die auf das Existenzminimum reduzierte Sozialhilfe stattfindet.
Die Argumentation des Bundesgerichts, dass einem EL-Bezüger durch willkürliche über 15 Monate lang anhaltende und andauernde-EL-Auszahlungseinstellung quasi keine Rechtsnachteile erwachsen würden, ist nicht nachvollziehbar.

Willkürliche EL-Einstellung führt zum Abstieg in die Sozialhilfe
Durch eine willkürliche EL-Einstellungsverfügung hat ein IV-Bezüger gar keine andere Wahl, als auf dem Sozialamt vorstellig zu werden. (Wie sonst soll ein Ehepaar mit einer IV-Minimalrente von Fr. 1'160.— über die Runden kommen?) Solches wird von Behinderten, welche sonst schon körperlich, psychisch oder geistig beeinträchtigt sind, als erniedrigend und diskriminierend (Verstoss gegen Art. 14 EMRK: Diskriminierungsverbot) empfunden.
Die Realität sieht komplett anders aus als vom Schweizer Bundesgericht in seinem BGE 9C_763/2011 dargestellt, dass durch die Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse Schwyz kein Rechtsnachteil erwachse.

Verletzung vom Art. 13 EMRK: Recht auf eine wirksame Beschwerde
Im November 2010 hat die Ausgleichskasse Schwyz die EL-Einstellung verfügt. Jetzt haben wir März 2012 und die Ausgleichskasse Schwyz zahlt – nach über 15 Monaten – immer noch nicht

Das Werben für Verheirateten-EL durch die Schweizer Ausgleichskassen (Sozialversicherer) in ihren Publikationen und das Nichtauszahlen bei Heirat in der Praxis widerspricht Art. 6 EMRK sowie Art. 9 BV (Treu und Glauben). Es wird gegen Art. 5 Abs. 3 BV verstossen: Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. Verstoss gegen Art. 5 Abs. 4 BV: Bund und Kantone beachten das Völkerrecht
Die Anpreisung von Verheirateten-EL in den Broschüren und auf den Homepages der Ausgleichskasse(n) (Beilagen g – i) widerspricht ausserdem Treu und Glauben, wenn im Falle einer Heirat statt die korrekte Auszahlung einer Verheirateten-EL eine komplette Einstellung von Ergänzungsleistungen (auch der bisherigen Alleinstehenden-EL des 100% invaliden Ehepartners) verfügt wird. (Verstoss gegen Art. 6 EMRK sowie Art. 9 BV und Art. 5 Abs. 3 BV)
Ebenso verstösst es – nochmals – nachweislich gegen Treu und Glauben, wenn einer Behörde korrekte Angaben (siehe Schreiben/Dokumente vom 3.11.10, z.H. Frau Gabriela Schnüriger, Ausgleichskasse Schwyz, Beilage f) eingereicht werden und dann wider besseres Wissen willkürlich (und quasi „im Gegenteil“) eigene Zahlen der Behörde (Beilage e) eingesetzt werden, aufgrund derer eine EL-Einstellung verfügt werden kann. Wenn das keine Willkür ist, weiss ich nicht, was sonst als Willkür taxiert werden sollte.

 

Folgende Konventionsregeln wurden weiter missachtet:

Verstoss gegen Art. 6 EMRK – Recht auf ein faires Verfahren
Art. 6 EMRK besagt: „Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. (...)“
Soll es sich um ein faires Verfahren handeln, wenn eine Ausgleichskasse Schwyz willkürlich eine EL-Einstellung beschliessst (23. und 25.11.10), eine diesbezügliche Einsprache ebenso willkürlich abgewiesen wird (22.6.11) und dieses Verhalten in der Praxis in der Art von der Schweizer Justiz (Verwaltungsgericht des Kt. Schwyz mit VGE II 2011 60 vom 26.9.11 und Bundesgericht mit BGE 9C_763/2011 vom 31.10.11) gehandhabt wird, dass ein IV-Bezüger nach über 15 Monaten immer noch keine Verheirateten-Ergänzungsleistungen, welche ihm und seiner Frau vom Gesetz her eigentlich zustehen würden, ausbezahlt bekommt?

Wie auf den vorausgegangen Seiten ausführlich dargelegt und belegt wurde, wurden vorgängige nationale Verfahren unfair geführt.
Vorliegend wird Art. 6 EMRK zentral verletzt, indem die Vorinstanzen nicht unabhängig und unparteiisch entschieden, sondern diskriminierend und willkürlich.

Verstoss gegen Art. 13 EMRK – Recht auf wirksame Beschwerde
Obwohl in vorliegendem Fall die Verletzung von Grundrechten (Art. 6 EMRK: Recht auf ein faires Verfahren; Art. 12 EMRK Recht auf Ehe; Art. 14 EMRK: Diskriminierungsverbot) eindeutig ist, wurden diese weder von der Rechtsabteilung der Ausgleichskasse Schwyz, dem Schwyzer Verwaltungsgericht noch dem Schweizer Bundesgericht (als höchstes nationales Gericht) erkannt resp. anerkannt. Sämtliche nationalen Beschwerden entpuppten sich im Endeffekt als unwirksam. Bis heute erhalten meine Frau und ich keine Verheirateten-EL ausbezahlt. Ich erhoffe mir, dass zumindest auf europäischer Ebene dem Recht endlich zum Durchbruch verholfen wird.



Zusammenfassung (eine abschliessende Gesamtbetrachtung)
Die ganze Thematik und Schweizer Rechtspraxis betr. der Erfindung von hypothetischem Einkommen für den Ehepartner eines IV-Vollrentners ist juristisch schief und im Grunde rechtswidrig. Dass es für diese auf der einen Seite dubiose (willkürliche EL-Einstellung aufgrund eines von einem Beamten frei erfundenen, in Wirklichkeit gar nicht vorhandenen Einkommens!), auf der anderen Seite vor allem stossende, ungerechte Handhabung (über 15 Monate und weiter keine EL-Auszahlung) keine direkte gesetzliche Grundlage gibt, rundet das Bild ab.
Anstelle von fiktiven, „hypothetischen“ Einkommen wäre auf die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse im Falle einer Verheiratung eines IV/EL-Bezügers abzustellen. In jedem Fall müsste ein IV-Rentner mit einer Minimalrente (mit bis anhin vollen Alleinstehenden-EL), wenn er heiratet, zum finanziellen Schutz der Ehe (Art. 12 EMRK) und zum Schutz vor Diskriminierung (Art. 14 EMRK) das grundsätzliche Anrecht auf eine volle Verheirateten-EL zur Existenzsicherung haben. Dies ist bei der aktuellen Schweizer Rechtsprechung nicht der Fall!
Es geht nicht an, dass im Falle einer Heirat die Ehefrau eines Behinderten (oder die Sozialhilfe) anstelle der Sozialversicherung für den Unterhalt ihres Ehemannes aufkommen muss („Heiratsstrafe“) und die zuständige Behörde (Ausgleichskasse Schwyz) willkürlich eine EL-Einstellung verfügt, dies noch mittels Entzug der aufschiebenden Wirkung!
Wenn einem IV-Rentner über 15 Monate lang keine Ergänzungsleistungen ausbezahlt werden, auf die er im Grunde einen klaren gesetzlichen Anspruch hat/hätte, dann ist die Auffassung des Bundesgerichts, dem Betreffenden würden (da die Sache ja zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückgewiesen werde) keine Rechtsnachteile entstehen und auf die Beschwerde sei deshalb nicht einzutreten, klar unhaltbar und aufzuheben (und damit auch die vorausgegangenen Beschlüsse).
Dass es hier klar um Diskriminierung eines Behinderten geht, belegt ferner die Tatsache, dass die Ausgleichskasse Schwyz meine Einsprache gegen die EL-Verfügungen vom 23. und 25. November 2010 mit Verfügung vom 22. Juni 2011 abgewiesen hat, dies wohlwissentlich, dass sie mit ihrer fadenscheinigen Begründung gar keine prozessualen Chancen hat bzw. haben kann!
Ein Schweizer IV-Rentner muss bei einer willkürlichen EL-Einstellung den gesamten Instanzenweg durchgehen, damit er seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (ein Rechtsanspruch!) nicht verliert! Allein schon diese Praxis ist stossend und verstösst meiner Meinung nach gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK).
Behinderte haben in der reichen Schweiz praktisch keine Lobby. Deshalb glauben die Vorinstanzen offensichtlich, man könne mit dieser Minderheit juristisch umspringen, wie man wolle. Welche behördlichen Auswüchse und Ungerechtigkeiten die Folge sind, dokumentiert der vorliegende Fall.
Ich hoffe sehr, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der vorliegenden Rechtsangelegenheit Remedur schafft und die Schweiz (die verantwortlichen Behörden und Instanzen) für die komplett deplatzierte Handhabung in Sachen Verheirateten-EL verurteilt wird.

Ich erkläre nach bestem Wissen und Gewissen, dass die von mir im vorliegenden Beschwerdeformular gemachten Angaben richtig sind.

Ort: Brunnen
Datum: 28. März 2012

Urs Beeler

eingangemrkbeschwerde
Mein Kampf für MCS-gerechten Wohnraum