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Mein Kampf für MCS-gerechten Wohnraum

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Monats-Übersicht September 2013

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In einem Schreiben vom 18. März 2012 behauptet der Rechtsanwalt der Fb Ingenbohl, meine Ehefrau und ich hätten "im vergangenen Jahr" (das wäre 2011 gewesen) Fr. 107'357.85 Sozialhilfe erhalten!
Aber es kommt noch besser... (siehe unten)

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In diesem Schreiben vom 13. Oktober 2012 behauptet RA lic. jur. Alois Kessler Schwarz auf Weiss (noch bezugnehmend auf die Gemeinde Ingenbohl), dass meine Frau im "Schiller" wohne und ihr dort die Wohnung gekündigt worden sei oder noch gekündigt werde.
Lediglich zur Präzisierung: Meine Ehefrau hat nie im Schiller gewohnt noch wurde ihr dort je eine Wohnung gekündigt.
Dies sind lediglich zwei Beispiele für das "Wirken" des Ingenbohler-Honorar-Anwalts. Ich hätte diese beiden Beispiele nicht einmal veröffentlicht, wenn Herr Kessler nicht in den Monaten August/September 2013 eine unglaubliche, völlig deplatzierte Schlammschlacht gegen mich begonnen hätte.
E
s zeigt das Niveau sowie die Mentalität der Fb Ingenbohl resp. ihres Honorar-Anwalts, bezüglich meiner Person beim Regierungsrat des Kt. Schwyz - kein Witz! - einen Antrag bezüglich "Prozessunfähigkeit" zu stellen (siehe unten). - Ich bin ein liberaler Geist und betr. "Schlagabtausch mit Worten" sehr tolerant. Aber ein solches behördliches Vorgehen ist (weil man offensichtlich keine sachlichen Argumente mehr hat und für meine z.T. vorgebrachte Ironie kein Verständnis zeigen will) eine Frechheit.
Offensichtlich scheint RA Kessler selber "Probleme" zu haben, sonst würde er nicht so wirres Zeug (siehe oben) daherschreiben. Ich wiederhole: Meine Ehefrau hat nie im "Schiller" gewohnt noch wurde ihr dort je eine Wohnung gekündigt.
Ebenso ist die Behauptung RA Kesslers, meine Frau und ich würden Fr. 107'357.85 Sozialhilfe pro Jahr beziehen, blanker Nonsens. Für "Bote der Urschweiz" und "Blick" wäre dies zwar eine "grandiose Story", aber leider sehen die Fakten komplett anders aus. Infolge Kürzung müssen meine Ehefrau und ich monatlich mit einem wirtschaftlichen Grundbedarf auskommen, der mehr als 20% unter der SKOS-Norm liegt. (Dies darf die Öffentlichkeit aber nicht erfahren, weil es schlecht zum künstlich über Jahre aufgebauten Bild von "Hotel-Urs" passen würde.)
Aber phantasieren kann man ja: Rechnen wir zu den obigen Fr. 107'357.85 (Angabe von RA Kessler) noch meine IV-Rente dazu, käme ich auf jährliche Einnahmen von rund Fr. 120'000.--. Das entspräche dann immerhin einem fünfstelligen monatliches Gehalt (Fr. 10'000.--). - Wäre dem tatsächlich so - wieso sollten noch Beschwerden gegen eine Fb Ingenbohl geführt werden?

Datum

Inhalt


10. September 2013:

Thema: VB 269/2013 - der Honorar-Anwalt der Fb Ingenbohl plädiert auf Aberkennung der Prozessfähigkeit
Stellungnahme des Rechtsvertreters der Fürsorgebehörde Ingenbohl vom 9. September 2013
Das vorliegende Schreiben sollte Pflichtlektüre für den Staatskundeunterricht sein (Titel: "Letzte Mittel eines Honorar-Anwalts resp. einer Fürsorgebehörde im Kampf gegen Bedürftige, welche für ihre Rechte eintreten").
Es steht jedermann und jederfrau frei, die z.T. komplett haltlosen Vorwürfe bzw. Verunglimpfungen Kesslers an meine Adresse nachzulesen. Gleichzeitig kann jede(r) selber überprüfen, ob meine Analyse betr. der Persönlichkeit von RA Kessler zutreffend ist oder nicht.
Unter Punkt 2.1. schreibt Kessler: "2.1. Wenn der Bf den Anschein erwecken will, unsererseits sei behauptet
worden, er sei schizophren, so entbehrt dies jeglicher Berechtigung." (Seien Sie gespannt, was dann weiter unten folgt.)
Hingegen unterstellt mir der Honorar-Anwalt der Fb Ingenbohl eine schizoide Persönlichkeitsstörung. Was er jedoch über diese (angebliche) Erkrankung schreibt, ist aus psychologischer Sicht - pardon - kompletter Unsinn.
Die schizoide Persönlichkeit beschreibt das Nachrichtenmagazin "Focus" in einem Fachartikel wie folgt: "Die schizoide Persönlichkeit ist sachlich und hochkontrolliert. (...) Schizoide Menschen legen Wert auf ihre Unabhängigkeit, sie sind selbstständig und langweilen sich allein nicht. Sie haben einen kritisch-unbestechlichen Blick, sie sind unsentimental, sachlich und verlässlich. (...) Es sind oft klare und sehr kompetente Persönlichkeiten." (Die schizoide Persönlichkeit / Focus Online, PDF 976 KB)
Auf Seite 5 von Kesslers Vernehmlassung können Sie dann beispielhaft erfahren, wie Rechtsverdreherei in der Praxis funktioniert: Kessler konstruiert zuerst (in den vorausgegangenen Seiten) ein "passendes Personenprofil" (ob überhaupt zutreffend spielt für ihn keine Rolle) für das er dann in der Folge gleich auch noch die anscheinend dazugehörenden Bundesgerichtsentscheide aus der Schublade parat hat.

Für Laien mag dieses "Spiel" auf den ersten Blick nicht durchschaubar sein. Juristisch Fachkundige erkennen den Trick sofort.
Aus "schizoid" (Seite 3) zaubert Kessler "querulatorisch" (Seite 4). Selbstverständlich ist "querulatorisch" allein zu wenig wirkungsvoll. Also steigert man es auf Seite 4 unten noch mit einem Auszug betr. "psychopathischer Querulanz".
Warum diese Argumentation? RA Kessler resp. die Behörde, die er vertritt, stört, dass ein Bedürftiger für seine Rechte kämpft (kämpfen muss). Was kann man dagegen tun? Man wirft dem Bedürftigen vor, er sei "querulant". (Natürlich muss dabei ausgeblendet werden, dass ich in den vergangenen Jahren zig Prozesse gewonnen habe: bahnbrechender Bundesgerichtsentscheid betr. schadstofffreier Bioernährung bei MCS, Übernahme der Kosten für Vitamin-Präparate bei MCS, IV-Rentner muss keine Feuerwehrersatzabgaben bezahlen usw. Dass man mit solchen Erfolgen bei den unterlegenen Behörden und deren Vertretern nicht unbedingt "gut ankommt", liegt auf der Hand.

Aber bleiben wir bei Herrn Kessler und seiner Vernehmlassung
Auf Seite 5 seiner Vernehmlassung und den Vorwürfen an meine Adresse sind wir dann plötzlich bei einer "paranoiden Persönlichkeitsstörung" angelangt, deren Unterstellung von RA Kessler auf Seite 1 unter dem Thema "Schizophrenie" noch kategorisch abgelehnt wurde.
Was ist das Schreiben von RA Kessler also unter dem Strich? Beispiel einer unglaublichen Schlammschlacht gegen meine Person.
Faktisch hat RA Kessler nichts in der Hand. Nicht einmal die angebliche "schizoide Persönlichkeit", aus welcher zum Schluss seiner Ausführungen eine "paranoide Persönlichkeit" wird, ist ausgewiesen!

Aber was bezweckt der Honorar-Anwalt der Fb Ingenbohl?
Scheinbar wie hypnotisiert vom Wort "Persönlichkeitsstörung" versucht Kessler aus einer unbelegten angeblichen schizoiden Persönlichkeitsstörung eine Verneinung der Prozessfähigkeit zu zaubern. Das ist erstaunlich, zumal "schizoide Persönlichkeiten" sehr rational handelnde Menschen sind (siehe Beitrag in "Focus"). Aber zumindest zeigt das vorliegende Beispiel den vorherrschenden behördlichen Geist und speziell den ihres Rechtsvertreters - und wie weit man im "fürsorgepolitschen Kampf" zu gehen bereit ist.

Die abstrusen Vorwürfe von RA Kessler
So wirft mir Kessler "Selbstschädigung" (S. 5) vor. Wenn tatsächlich von Schädigung gesprochen werden soll, dann war die willkürliche EL-Einstellung durch die AKSZ im Dezember 2010 eine solche. Im Oktober 2010 und November 2010 wurde noch korrekt eine Verheirateten-EL ausbezahlt - ab Dezember 2010 trotz korrekt und vollständig eingereichten Unterlagen nicht mehr. (EMRK-Beschwerde hängig).
Oder fallen die von der Gemeinde Ingenbohl als wirtschaftliche Nothilfe ausbezahlten Fr. 500.- im Sommer 2007 auch unter den Begriff "Selbstschädigung"?
Da bin ich wirklich lieber ehrlicher IV-Rentner, als dass ich mir mit solchen verkehrten Anschuldigungen Geld als Anwalt einer Gemeinde meinen Lohn verdienen müsste!

Zu den auf Seite 5 von RA Kessler genannten Beispielen
Vorwurf: Weigerung zum Einzug der Ehefrau des Bf in eine kostengünstigere Wohnung in der Überbauung Schiller und dadurch Inkaufnahme von finanzieller Kürzung von monatlich einigen hundert Franken. [vgl. oben - Kündigung nach 1 Jahr!]
Nach (kranker) Behördenlogik müsste eine Ehefrau aus finanziellen Gründen durch den Ehemann abgeschoben werden, damit eine Fürsorgebehörde Mietkosten einsparen kann! Was für eine menschenverachtende Mentalität dahinter steckt! Zum Thema "Selbstschädigung": Für eine Mietzinskürzung habe ich keinen Antrag gestellt; diese wurde von der Fb Ingenbohl beschlossen!
Vorwurf: Verlust von EL-Beiträgen aufgrund der konstanten Weigerung des Bf,
die entsprechenden Angaben gegenüber der Ausgleichskasse korrekt einzureichen.
Lieber Herr Kessler, wenn wider den tatsächlichen Verhältnissen von der AKSZ willkürlich nicht vorhandene Einkommen erfunden werden, sind diese [EL-Beiträge] zumindest vorübergehend eh verlustig!
Es wurden im Jahre 2010 der AKSZ sämtliche Unterlagen für eine korrekte EL-Berechnung eingereicht. Dass diese dann wider besseres Wissen nicht die korrekten, sondern eigene, frei erfundene Zahlen einsetzt, das ist das Problem! (vgl. meine EMRK-Beschwerde)
Vorwurf: Anhäufung von Schulden gegenüber der Fürsorgebehörde aufgrund der Tatsache, dass dem Bf wegen seinen Rechtsmitteln, in welchen er vielfach bereits rechtskräftig Entschiedenes nochmals in Frage stellt, ausserrechtliche Kosten auferlegt wurden.
Habe ich der Fb Ingenbohl den Antrag gestellt, sie müsse im Falle Beeler einen kostspieligen Honorar-Anwalt beschäftigen?
RA Kessler selbst hat u.a. behauptet, die MCS-Erkrankung sei nicht medizinisch ausgewiesen.
AUS DIESEM GRUND habe ich dann (erneut) Antrag für weitere medizinische Gutachter gestellt (wurde mit RRB Nr. 737 vom 20.8.13 abgelehnt). Mir dann nachträglich vorzuwerfen, ich würde "unsinnige Verfahren" anstreben, ist in Anbetracht der Fakten schon etwas billig.
Vorwurf: seine grossmehrheitliche Weigerung an der vorgesehenen Mitwirkung bei der Erstellung des Sozialanspruchs mit Verheimlichung separater Einnahmen (Stipendien, allenfalls Beiträge vom MCS Verein etc).
Komplett haltlos und Schwarz auf Weiss widerlegt. Sowohl der Fb Ingenbohl wie der Sozialberatung Ingenbohl liegen sämtliche relevanten Angaben/Zahlen vor.

Die (Ingenbohler) Sozialhilfe-Realität
"Potentiell schädigendes Verhalten" kommt tatsächlich vor - aber von Behördenseite mittels ständiger (unnötiger wie unsinniger) Androhung von Leistungskürzungen oder gar Einstellung der Sozialhilfe. Was das mit "Sozialhilfe" zu tun haben soll, bleiben die Verantwortlichen schuldig.
Dass Bedürftigen im Kt. Schwyz wegen "Peanuts" gedroht wird, verschweigt der Honorar-Anwalt der Fb Ingenbohl. Und genau gegen diese unhaltbare, unvernünftige wie auch unmenschliche Mentalität in der "Fürsorgepolitik" des Kt. Schwyz (in meinem Fall der Fb Ingenbohl) kämpfe ich entschieden an. Dass das gewissen Kreisen offensichtlich überhaupt nicht passt, geht aus der Reaktion des Honorar-Anwalts der Fb Ingenbohl deutlich hervor. Dass man sich dabei "stalinistischer Mittel" (Ausschaltung von Gegnern) bedienen will, zeigt, welche Mentalität hinter der Larve "Sozialhilfe" steckt.
Mitteilung des Rechts- und Beschwerdedienstes des Kt. Schwyz vom 9.9.13 / Vernehmlassung von Honorar-Anwalt lic. jur. Alois Kessler vom 9.9.13, mit Anmerkungen in Rot, PDF 10,8 MB.
PS: Wenn eine Fb Ingenbohl resp. ihr Honorar-Anwalt Bedürftige stören, welche ihre Rechte wahrnehmen, dann solten sie wenigstens so ehrlich sein und sich politisch dafür einsetzen, dass eine Beschwerdemöglichkeit im Rahmen von Fürsorgebeschlüssen künftig abgeschafft wird. Das wäre ehrlicher als es im Gegensatz dazu via der Hintertüre "Absprechung der Prozessfähigkeit" zu probieren.

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Datum

Inhalt


12. September 2013:

Thema: Behörden und ihre "Hilfsbereitschaft"
Wenn es um behördlich vermutete (oder von ihnen selbst frei erfundene) "psychische Störungen", "Geisteskrankheit" etc. geht, gibt es in der Schweiz wohl keinen zweiten Ort, wo die entsprechende "Hilfsbereitschaft" so gross und einzigartig ist wie im Talkessel Schwyz. Die nachfolgende Geschichte bringt die hierzulande herrschende (Behörden)Mentalität sehr präzise auf den Punkt: Schwyzer Behörden leisten "Hilfe".
Im Gegensatz dazu ist die behördliche Hilfsbereitschaft in andere Bereichen (MCS, MCS-gerechter Wohnraum) nicht so ausgeprägt.


11./12. September 2013:

Thema: Beschwerde gegen FB Nr. 248 vom 27.8.13 (Versandt 30.8.13)
In dieser Beschwerde geht es um die Frage bezüglich der Übernahme von Reisekosten zum medizinischen Behandlungsort.
Obwohl nach Art. 22 Abs. 4 der
Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, SR 831.301 von einer Fürsorgebehörde bevorschusste Auslagen später von der Ausgleichskasse zurückgefordert werden können, ist auf Stufe Sozialhilfe eine Kostenvergütung von Fahrtkosten zum medizinischen Behandlungsort (wie auf EL-Stufe) nicht selbstverständlich.
In der Beschwerde geht es u.a. auch um die Notwendigkeit von MCS-verträglichen Arztpraxen bei Vorliegen einer medizinisch ausgewiesenen hochgradigen Chemikaliensensibilität (Thema unter www.csn-deutschland.de sehr gut abgehandelt).
Die Fb Ingenbohl will neu nicht einmal mehr die Reisekosten zu MCS-Spezialist
Dr. med. Martin H. Jenzer (ausgebildet vom weltweit führenden Spezialisten Prof. William Rea, EHC Dallas) nach Hergiswil/NW (Distanz: rund 50 km) übernehmen. Man ist der behördlichen Meinung, ein MCS-Patient könne jeden Allgemeinmediziner (ohne jegliches Fachwissen betr. MCS!) und jede beliebige Arztpraxis der Region aufsuchen. Dabei hat sogar der Leiter der Allergiestation des UniversitätsSpitals Zürich, Prof. Dr. med. Peter Schmid-Grendelmeier, bereits vor Jahren auf die Notwendigkeit eines MCS-Spezialisten hingewiesen.
Man darf gespannt sein, was von der Justiz mehr gewichtet werden wird: die Gewährleistung einer fachmedizinischen Versorgung durch selbstverständliche Kostenübernahme von notwendige Fahrtkosten zu medizinischen Behandlungsorten (wie es im Bereich EL selbstverständlich ist - Reisekosten wurden in meinem Fall früher von der AKSZ anstandslos vergütet) - oder die fürsorgepolitische Kostenabwehr.
Die heutige Sozialhilfepraxis: Aufwendige juristische Verfahren, die unter dem Strich mehr kosten als die Fahrtkosten zum medizinischen Behandlungsort, um die es geht. Zusätzlich etwas absurd in Anbetracht der Tatsache, dass diese (bevorschussten) Auslagen sich die Gemeinde Ingenbohl ja später in meinem Fall von der Ausgleichskasse Schwyz rückvergüten lassen kann, Beschwerde gegen FB Nr. 248 vom 27.8.13 (Fahrtkosten zum medizinischen Behandlungsort) / 11.9.13, mit Anmerkungen in Rot, PDF 14,7 MB.


13. September 2013:

Thema: Beschwerde gegen die Fürsorgebehörde Ingenbohl betreffend wirtschaftliche Hilfe
Der Rechs- und Beschwerdedienst des Kt. Schwyz ersucht die Fb Ingenbohl resp. deren Rechtsvertreter, eine allfällige Vernehmlassung (4-fach) unter Beilage der vollständigen (Original-) Akten bis zum 3. Oktober 2013 einzureichen, Mitteilung in Sachen VB 291/213 / 13.9.13, PDF 388 KB.


18. September 2013:

Thema: Mitteilung des Rechts- und Beschwerdedienstes des Kt. Schwyz in Sachen VB 291
Der Honorar-Anwalt der Fb Ingenbohl, lic. jur. Alois Kessler, setzt seine Schlammschlacht in abgeschwächter Form fort
In seiner gewohnt pompösen Art fordert er auf Seite 2 seiner Vernehmlassung vom 17.9.13 einmal mehr die Absprechung der Prozessfähigkeit. Letzteres scheint bei RA Kessler mittlerweile quasi zu seinem "Standardrepertoire" zu gehören. In der Sache selbst sagt der Honorar-Anwalt der Fb Ingenbohl jedoch wenig bis gar nichts über den Beschwerdeführer resp. seine angebliche "Prozessunfähigkeit" aus, aber umso mehr über seinen eigenen Charakter.
Sauer stösst RA Kessler auf, dass bereits rechtskräftige Entscheide hinterfragt würden (ob begründet oder nicht, diese Frage stellt sich der Honorar-Anwalt natürlich nicht) und ein weiters Plädoyer betr. MCS gehalten werde. Wer das verstehen will, muss Kessler Mentalität kennen: Jeder, der einen behördlichen Entscheid oder gar einen Gerichtsentscheid (lediglich Teile davon) hinterfragt, weil einzelne Punkte darin falsch sind oder möglicherweise falsch sein könnten, gilt bei Kessler im Nu als "Querulant".
Weil Kessler selbst von MCS wenig bis gar nichts versteht (es ihn auch nicht interessiert, weil er selber davon nicht betroffen ist), meint er, auch ein hochgradig MCS-Betroffener müsse sich quasi dieser Ignoranz anschliessen. Wenn RA Kessler jedoch selbst von einer Erkrankung betroffen ist, wird diese "bedeutungsvoll" (siehe Seite 7f seiner Vernehmlassung betr. Dermatologie/Hautkrebs).

Wie entscheidend beeinflusst Narzissmus eine Persönlichkeit und deren Handeln?
Aufgrund seiner pompösen, ihm selbst wohl sehr bedeutungsvoll erscheinenden Persönlichkeit würde Kessler wohl am liebsten sämtlichen Bedürftigen im Einflussbereich der Gemeinde Ingenbohl die Prozessfähigkeit absprechen, damit er und "seine" Fürsorgebehörde ungehindert und ganz allein bestimmen können, was im Sozialhilfebereich abgeht (Absolutheitsanspruch). Ein solches Machtdenken ist typisch für Narzissten.
Mich erstaunt, dass von RTL oder SAT1 noch niemand auf die Idee gekommen ist, RA Kessler als "TV-Anwalt" zu engagieren. Schlagzeile in der "Bild"-Zeitung: "Kesslers Narzissmus überstrahlt Deutschland!" (ist humorvoll gemeint!)
Doch kehren wir zurück zum Thema Fürsorge: Nicht nur Anwalt Kessler ist mit seiner pompösen, etwas übertreibenden Art "speziell", auch seine Mandantin ist es. So geht die Fb Ingenbohl ebenso über das Normale und sonst Übliche in der Sozialhilfe (SKOS, Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe) hinaus und fordert beim Thema Fahrtkosten zu medizinischen Behandlungsort (siehe S. 5): „In Zukunft ist jedoch zu beachten, dass Fahrkosten nur übernommen
werden können, wenn die Konsultationstermine von den behandelnden Ärzten schriftlich bestätigt werden und die Bestätigung sowie die Fahrkarten bei der Sozialberatung abgegeben werden. Weiter braucht es eine Bestätigung, warum nur gerade diese Ärzte in Frage kommen und nicht auch eine Behandlung in der näheren Umgebung in Frage kommt."

Ist solches nun ernst zu nehmen oder reine Schikane resp. Schildbürgerei?
Dass Ärzte besucht worden sind, geht später automatisch aus den entsprechenden Rechnungen hervor, welche der Sozialberatung zugestellt werden (die Sozialberatung führt dieses "Krankenkassengeschäft" - auch zur Kontrolle). Kopien der Fahrkarten werden nach den erfolgten Arztbesuchen für die Abrechnungen ebenso selbstverständlich eingeschickt (ist auch im Rahmen der EL so üblich. Logisch, weil die Fahrtkosten ausgewiesen sein müssen). Interessant ist dann der Hinweis: "Weiter braucht es eine Bestätigung, warum nur gerade diese Ärzte in Frage kommen und nicht auch eine Behandlung in der näheren Umgebung in Frage kommt."
Was ist daraus zu erkennen: Dass nicht nur der Honorar-Anwalt, sondern auch die Fb Ingenbohl sich selbst als "bedeutungsvoll" betrachtet? So bedeutungsvoll, dass sie bestimmt, was Patient und Arzt zu tun haben? Kommt als nächstes, dass die Fb Ingenbohl zusammen mit ihrem Honorar-Anwalt auch noch den Behandlungsplan im Detail festlegen? Zu diesem Punkt: nein, soweit wird es kaum kommen, denn hier greift - zum Glück - das KVG (Krankenversicherungsgesetz)!
Aber noch eine Anmerkung zu oben: Falls Fahrtkosten zum medizinischen Behandlungsort tatsächlich in der Sozialhilfepraxis in einer derart restriktiven Art und Weise wie sie die Fb Ingenbohl fordert zu handhaben wären/sind, wieso formuliert man es nicht genau so im Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe? Weil diese Auflageform bei den Lesern vielleicht etwas schräg herüberkommen würde?

Kesslers übersieht manchmal Details
So unterstellt er mir auf Seit 6 oben, ich würde die Schwyzer Sozialhilfegesetzgebung kritisieren. Ich kritisiere nicht das Schwyzer Sozialhilfegesetz (ShG), sondern in obiger Frage das Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe, weil man darin die Fahrtkostenfrage einfach, unmissverständlich und klar regeln könnte, indem es z.B. heisst: "Fahrtkosten zum medizinischen Behandlungsort sind von der Fürsorgebehörde zu übernehmen". Mit Gummiformulierungen à la "können übernommen werden", wird der Öffentlichkeit das Bild einer grosszügigen Sozialhilfe suggeriert. In Wirklichkeit werden Bedürftige von Sozialbehörden jedoch mit solchen "Gummiparagraphen" am Laufmeter über den Tisch gezogen bzw. zu ziehen versucht (weil es in der Sozialhilfepraxis in der Regel um "freies Ermessen zu Gunsten der Behörde" geht).

Viel Geschwafel statt sachliche Argumente
Betr. MCS äussert sich der Honorar-Anwalt der Fb Ingenbohl in seiner gewohnt abfälligen Weise (Seite 6 unten: "neurotisches Geschrei"). Anders sähe es wohl aus, wenn er selbst davon betroffen wäre (vgl. Thema Hautkrebs, S. 8).
Auf Seite 8 vertritt der Honorar-Anwalt übrigens die Ansicht, dass es betr. Ärzte-Qualität keine Unterschiede gäbe. Warum suchen dann so viele Patientinnen und Patienten vom Land Ärzte in der Stadt auf? Weil offenbar entsprechende Spezialisten auf dem Land nicht zu finden sind. (im Kt. Schwyz gibt es z.B. nicht einen einzigen Spezialisten betr. MCS!).
Zum Schluss appelliert der Honorar-Anwalt der Fb Ingenbohl einmal mehr, der Fb Ingenbohl und sich selbst mittels Absprechung der Prozessfähigkeit "Hilfe angedeihen zu lassen". Dies formuliert er zwar etwas anders, aber faktisch dürfte der Wunsch derselbe sein..., Mitteilung des Rechts- und Beschwerdedienstes in Sachen VB 291/2013 / Vernehmlassung des Honorar-Anwalts der Fb Ingenbohl vom 17.9.13, mit Anmerkungen in Rot, PDF 18,8 MB.


19. September 2013:

Thema: Reaktion des Honorar-Anwalts auf mein Schreiben vom 16.9.13 an die Fb Ingenbohl
Jedes Schreiben von mir an die Fb Ingenbohl oder deren Sozialberatung resp. umgekehrt an mich findet seinen Weg über den Honorar-Anwalt lic. jur. Alois Kessler.
Was diese Übungen die Gemeinde kosten, dies darf der Steuerzahler nicht erfahren.
Zumindest wurde der Brief von Kessler für einmal sachbezogen bzw. inhaltlich vernünftig (nicht unnötig verletzend oder verunglimpfend) formuliert, Reaktion Honorar-Anwalt Kessler auf mein Schreiben vom 16.9.13 / 19.9.13, mit Anmerkungen in Rot, PDF 4,8 MB.


19. September 2013:

Thema: Die Mitwirkungspflicht gegenüber der Fb Ingenbohl wird sachlich erfüllt
Eine Antwort auf das Schreiben "Rechtliches Gehör" vom 17.9.13 des Leiters der Abteilung Soziales der Gemeinde Ingenbohl verbunden mit Anträgen, Antworten auf das Schreiben "Rechtliches Gehör" vom 17.9.13 sowie Anträge / 19.9.13, mit Anmerkungen in Rot, PDF 17,1 MB.
Inhalt des Antwortbriefs: RAV, "Standortgespräche", Mitwirkungspflicht, Zustellung IK-Auszug, RA Kessler und die "schizoide Persönlichkeit", Fragen betr. der "Fr. 107'357.85 Sozialhilfe pro Jahr", Klärung bezüglich der angeblich gekündigten (oder noch bevorstehenden Kündigung) "Schiller"-Wohnung.


20. September 2013:

Thema: Reaktion des Honorar-Anwalts auf mein Schreiben vom 19.9.13 an die Fb Ingenbohl
Zwischendurch ist es immer wieder erstaunlich, zum welchen Erkenntnissen Behörden resp. vorliegend ein Rechtsvertreter einer solchen nach langer, langer Zeit doch noch kommen können (siehe Seite 2 im PDF unten): "Sollte auch von Seiten der EL ein Vollzeitstudium akzeptiert werden, würde (...) auch kein hypothetisches Einkommen mehr aufgerechnet und dies hätte zweifelsohne auch für die Fb Ingenbohl entsprechende Folgen." BRAVO! Denn das ist genau das, was ich seit bald 3 Jahren (vernünftigerweise) fordere!
Leider aber darf man Vernunft bei manchen Schwyzer Behörden resp. deren Vertretern nicht zwingend voraussetzen. Dies macht es dann nötig, für seine Rechte zu kämpfen, was einerseits als "positives Engagement" interpretiert werden kann, aber im negativen Falle (siehe Vernehmlassung des Honorar-Anwalt vom 9.9.13) als "querulierend".

Mitspracherecht kontra Befehlsempfang

§ 4 Abs. 2 ShG besagt: "Eigenständigkeit und Menschenwürde des Hilfesuchenden sind zu achten und zu fördern; insbesondere ist ihm ein angemessenes Mitspracherecht zu gewähren." Diesen Grundsatz versucht der Honorar-Anwalt der Fb Ingenbohl mit seiner Mentalität ("Hoheitlicher Rechtsstaat der Rechtsunterworfenen") immer wieder zu unterwandern. Bedürftige sind quasi "Befehlsempfänger" - Behörden (nicht das Einzelindividuum mit Verstand) allein sind in der Lage und befugt, zu entscheiden, was "richtig" und was "falsch" ist...
Wer früher nicht bedingungslos an die Dogmen der Hl. Römisch-katholischen Kirche glaubte, dem drohte die Inquisition. Wer heute nicht bedingungslos an "Standortgesprächen" der Sozialberatung Ingenbohl teilnimmt, dem droht durch einen Honorar-Anwalt der Christlichen Volkspartei (CVP) des Kt. Schwyz das Absprechen der Prozessfähigkeit. Interessanter Stoff für künftige Historikerkommissionen und "Schweizer Geschichtsaufarbeitung", Reaktion Honorar-Anwalt Kessler auf mein Schreiben vom 19.9.13 / 20.9.13, mit Anmerkungen in Rot, PDF 7,8 MB.


23. September 2013:

Thema: Zustellung eines Auszug des Individuellen Kontos (IK)
Ein zentraler Bestandteil der Fürsorgebehörde Ingenbohl sowie ihres Honorar-Anwalts besteht darin, Bedürftigen einen angeblichen Verstoss gegen ihre Mitwirkungspflicht vorzuwerfen (vorwerfen zu können). Auf diese Weise kann postwendend mit "Sanktionen" (Budgetkürzung, Sozialhilfeleistungseinstellung) gedroht werden.
Vorliegend musste der Fb Ingenbohl ein Auszug des Individuellen Kontos (IK) zugestellt werden, welcher "Nichterwerbstätigkeit" bestätigt. Eigentlich liegt dies in vorliegendem Fürsorgefall seit Jahren auf der Hand. Wer sich jedoch im Kt. Schwyz nicht an solchen behördlichen Übungen freiwillig aktiv beteiligt, dem droht das Absprechen der Prozessfähigkeit (siehe oben).
Die Sinnfrage darf nicht gestellt werden. Berechtigte Kritik gilt als gefährlich. Es geht darum, dass behördliche Anordnungen vorschriftsgemäss erfüllt werden. Basta.
Zustellung eines Auszugs des Individuellen Kontos (IK) an die Sozialberatung der Gemeinde Ingenbohl sowie einer Arztrechnung - 23.9.13, mit Anmerkungen in Rot, PDF 1,2 MB.


23. September 2013:

Thema: EMRK-Entscheid
Die am 12. Januar 2010 eingereichte Beschwerde (gegen BGE 8C_132/2009 vom 30. Juni 2009) an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg wurde von diesem als unzulässig erklärt. Die in Artikel 34 und 35 der Konvention niedergelegten Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
Mitteilung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Beschwerde Nr. 4264/10 / 23.9.13, PDF 656 KB.


27. September 2013:

Thema: Neustes Gesuch bezüglich der Auszahlung von Ergänzungsleistungen (EL)
Nicht nur gegenüber der Gemeinde Ingenbohl, auch gegenüber der Ausgleichskasse Schwyz (AKSZ) wird die Mitwirkungspflicht in der Sache selbstverständlich erfüllt. So erhält diese nicht nur ein lückenlos ausgefülltes 4-seitiges EL-Antragsformular (seit Dezember 2010 das vierte), sondern darüber hinaus eine über 50 Seiten umfassende Beilage (angefangen bei Kopien von Steuererklärungen, Steuerrechnungen, Veranlagungsverfügungen, IV-Rentensteuerausweisen, Diätkosten-Zeugnis, Krankenversicherungs-Policen, Kontoständen, ausgewiesenen Mietkosten bis hin zu Ausbildungsbestätigungen).
Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur IV-Rente / 27.9.13, mit Anmerkungen in Rot, PDF 3,3 MB.
Ob das Gesuch jedoch gutgeheissen und nach bald 3 Jahren endlich wieder (wie es korrekt wäre) die vollen Ergänzungsleistungen (EL) ausbezahlt werden, kann aktuell niemand voraussagen.

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Mein Kampf für MCS-gerechten Wohnraum