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Mein Kampf für MCS-gerechten Wohnraum

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Monats-Übersicht Juni 2014

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Datum

Inhalt


3. Juni 2014:

Thema: TV-Gerät-Ersatzbeschaffung als situationsbedingte Leistung
Kostenbeitrag für die Beschaffung eines neuen TV-Geräts
Zwischendurch gibt es immer wieder kleine Überraschungen. Wider Erwarten gewährt die Fb Ingenbohl Fr. 300.- für die Anschaffung eines neuen TV-Geräts (als Ersatz für ein 30jähriges TV-Röhrenmonitorgerät). Mit der anschliessenden Bezahlung wird es jedoch hapern - anfangs August 2014 ist immer noch kein Geld gekommen!
Interessant im FB Nr. 113 der Gemeinde Ingenbohl vom 27.5.14 ist der Hinweis, dass Sozialhilfeempfänger im Gegensatz zu EL-Bezügern die von der Billag erhobenen Fernseh- und Radiogebühren zu bezahlen haben. (Ob die Billag sie in der Praxis auch tatsächlich einfordern kann, ist eine andere Frage...) .
Einreichung Arztrechnung Prof. B. z.H. der Sozialberatung Ingenbohl / 12.3.14
, mit Anmerkungen in Rot, PDF 3,6 MB.


3. Juni 2014:

Thema: Der "Fürsorgekrieg" der Fb Ingenbohl
Das "Spiel" der Fb Ingenbohl mit dem Unterschreiten des absoluten Existenzminimums
Anhand einer Gesamtrechnung lässt sich einwandfrei nachweisen, dass die Fb Ingenbohl den wirtschaftlichen Grundbedarf bereits seit 3 Jahren (!) unter das absolute Existenzminimum gekürzt hat (Verfahren vor dem Verwaltungsgerichts des Kt. Schwyz hängig).

Der Kürzungs-Fanatismus der Fürsorgebehörde Ingenbohl
Den bereits seit 36 Monaten effektiv zur Verfügung stehenden (gekürzten) wirtschaftlichen Grundbedarf von aktuell Fr. 1'189.--/Monat (für zwei Personen!) will die Fb Ingenbohl gemäss anderen Beschlüssen für 6 (FB Nr. 57 vom 23. März 2014) bzw. 3 Monate (FB Nr. 317 vom 26.11.13) nochmals um 15% kürzen.

Doch damit nicht genug...
Die Fb Ingenbohl macht neu zusätzlich eine "Rückforderung" geltend, für deren Entstehung ihre Sozialberatung jedoch selber verantwortlich ist (wird in der Vernehmlassung vom 23.6.14 nicht einmal vom Honorar-Anwalt der Gemeinde bestritten).

"Kürzungen an der Grenze des Machbaren"
Juristisch interessant wird das Ganze, weil die von der Fb Ingenbohl verhängten (aber noch nicht in Rechtskraft erwachsenen) Sanktionskürzungen sich vorliegend mit verlangten Rückforderungen konkurrenzieren. Denn wenn wegen angeblichen Rückforderungen der wirtschaftliche Grundbedarf monatlich um 15% gekürzt werden soll, kann gleichzeitig nicht auch noch um 15% wegen angeblichen Verstössen gegen die Mitwirkungspflicht gekürzt werden! (oder umgekehrt)
Kurz: Die Fürsorgepolitik der Gemeinde Ingenbohl stösst mit ihren Kürzungen sozusagen an eine "Kürzungs-Schallmauer" bzw. "Grenze des Umsetzbaren" und legt sich selber lahm.
Bedenkt man, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um "reine Sozialhilfe", sondern lediglich um eine EL-Bevorschussung handelt, wirkt die Kürzungspolitik der Fb Ingenbohl noch bizarrer.
Beschwerde gegen FB Nr. 114 vom 23.5.14 / 3.6.14, mit Anmerkungen in Rot, PDF 13,7 MB.

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13. Juni 2014:

Thema: Notwendige Laptop-Beschaffung für Ausbildung
Beschwerde gegen den Beschluss Nr. 113 der Fürsorgebehörde Ingenbohl vom 27. Mai 2014
Zur Strategie konsequenter Armutsförderungspolitik gehört, dass Sozialhilfeempfänger nicht mit gleich langen Spiessen kämpfen können. Ein Bedürftiger, der ohne Computer und Internet seine Rechte nicht oder nur stark eingeschränkt wahrnehmen kann, ist für eine Fb Ingenbohl ein Glücksfall.
Vorliegend geht es jedoch weniger um die Frage der Gleichheit, sondern um die Beschaffung eines Laptops für eine Ausbildung.
Die Argumentation der Fb Ingenbohl gegen eine Computer-Bewilligung ist trickreich, wird argumentatorisch jedoch widerlegt und man darf gespannt sein, zu welchem Entscheid der Regierungsrat des Kt. Schwyz kommen wird.
Beschwerde gegen FB Nr. 113 der Fb Ingenbohl vom 27.5.14 / 13.6.14
, mit Anmerkungen in Rot, PDF 20,0 MB.


13. Juni 2014:

Thema: Rückforderung der Fb Ingenbohl von Fr. 161.55
Beschwerde gegen den Beschluss Nr. 114 der Fürsorgebehörde Ingenbohl vom 27. Mai 2014
Streitgegenstand ist eine angebliche Rückforderung im Betrag von Fr. 161.55. Die Bedürftigen trifft nachweislich aber gar keine Schuld. Verursacher der Umtriebe ist die Sozialberatung Ingenbohl (wird in der nachfolgenden Vernehmlassung vom 23.6.13 sogar vom Honorar-Anwalt der Gemeinde Ingenbohl zugegeben).

Einmal mehr und vor allem geht es aber auch hier um die Frage des (weiteren) Unterschreitens des absoluten Existenzminimums
Selbst wenn ich noch zu jedem angekündigten Gespräch der
Sozialberatung Ingenbohl erscheinen und nichts gekürzt würde, läge der tatsächlich zur Verfügung stehende wirtschaftlicher Grundbedarf faktisch rund Fr. 100.- unter dem absoluten Existenzminimum (infolge Kürzung der angerechneten Wohnkosten).
Dies ist „nichts Neues", sondern das läuft schon seit 36 Monaten so (vgl. FB Nr. 231 vom 24.5.11).
Beschwerde gegen den FB Nr. 114 der Fb Ingenbohl vom 27.5.14 / 13.6.14
, mit Anmerkungen in Rot, PDF 25,7 MB.


17. Juni 2014:

Thema: Eingang der Beschwerden vom 13. Juni 2014 beim Regierungsrat des Kt. Schwyz
Der Rechts- und Beschwerdedienst des Kt. Schwyz bestätigt den Eingang der Beschwerden vom 13. Juni 2014 gegen FB Nr. 112, FB Nr. 113 und FB Nr. 114 der Gemeinde Ingenbohl vom 27. Mai 2014
Die Vorinstanz bzw. deren Rechtsvertreter wird ersucht, eine allfällige Vernehmlassung bis am 7. Juli 2014 einzureichen.
Mitteilung des Rechts- und Beschwerdedienstes in Sachen VB 177, VB 178 und VB 179/2014 / 17.6.14, mit Anmerkungen in Rot, PDF 1,4 MB.

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24. Juni 2014:

Thema: Der Ingenbohler Honorar-Anwalt als "Zeilenhonorar-Anwalt"
Die Vernehmlassungen von Honorar-Anwalt lic. jur. Alois Kessler in Sachen VB 177/2014, VB 178/2014 und VB 179/2014
Weil die Ausgleichskasse Schwyz (AKSZ) sich seit Dezember 2010 weigert, korrekt Ergänzungsleistungen (EL) auszuzahlen, landet IV-Rentner Urs Beeler systembedingt in der Ingenbohler Sozialhilfe. Statt einfach zu bevorschussen und zu warten, bis die AKSZ eines Tages wieder zahlt, werden zeitintensive und teure sozialhilfebehördliche Leerläufe fabriziert. Dies alles zusätzlich kombiniert mit ständigen Androhungen von Leistungskürzungen oder gar -einstellung.

Offensichtlich geht es einfach darum, dass das "Ingenbohler Sozialsystem" und ihr Honorar-Anwalt beschäftigt sind
Da das Ganze seit Jahren im Grunde eine einzige behördliche Zwängerei/Schildbürgerei darstellt, darf es niemand offiziell erfahren. Damit es zumindest lokal niemand erfährt, dafür sorgt das Schwyzer Lokalboulevardblatt "Bote der Urschweiz".

Warum ist solcher Unsinn überhaupt möglich?
Weil das "hervorragende Schweizer Sozialsystem" eben in Wahrheit gar nicht so hervorragend und perfekt ist, wie es immer wieder laut hinausposaunt wird.
In vorliegendem behördlichen Schildbürger- bzw. Trauerspiel wird seit Jahren versucht, einen IV-Rentner, der grundsätzlich einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätte, künstlich auf Sozialhilfeniveau abzustufen. Dass so etwas überhaupt möglich ist, zeigt, dass eine effektive Existenzsicherung von IV-Rentnern in der Schweiz gar (noch) nicht existiert.
Statt für eine selbstverständliche Existenzsicherung von Behinderten und Alten zu sorgen, sorgt das System für die finanzielle Existenzsicherung von im Sozialhilfebereich tätigen Beamten sowie Honorar-Anwälten.
Die Vernehmlassungen von Honorar-Anwalt lic. jur. Alois Kessler in Sachen VB 177, VB 178 und VB 179/2014 vom 23.6.14 / 24.6.14, mit Anmerkungen in Rot, PDF 30,2 MB.

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Wie wahr.

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25. Juni 2014:

Thema: Angefochtener FB Nr. 24 vom 25.2.14
Bestätigung des Eingangs der Beschwerde gegen den Beschluss Nr. 24 der Fürsorgebehörde Ingenbohl vom 25. Februar 2014 (Erhalt 5. März 2014) beim Rechts- und Beschwerdedienst des Kt. Schwyz
Die von Patrick Schertenleib, Abteilungsleiter Soziales, vorgesehene Schikane betr. der Abwicklung des Krankenkassengeschäft (siehe sein Schreiben vom 30.1.14) kann klug umgangen werden, indem Leistungserbringer aufgefordert und ermahnt werden, ihre Rechnungen zur Bezahlung ausschliesslich DIREKT AN DIE KRANKENKASSE EINZUSENDEN.
Katja Battaglia von der Ärztekasse Zürich ignorierte sämtliche diesbezüglichen Aufforderungen und bekommt jetzt - selbstverschuldet - deswegen "Probleme".
Mitteilung des Rechts- und Beschwerdedienstes in Sachen VB 85/2014 / 24.3.14
, PDF 620 KB.

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