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Monats-Übersicht März 2014

viereingeschriebenebriefegelbezettels

Symbol für den "totalen Krieg" der Fürsorgebehörde Ingenbohl? An einem einzigen Tag 4 (!) eingeschriebene Briefe.

Datum

Inhalt


10. März 2014:

Thema: Der "Fürsorgekrieg" der Fb Ingenbohl
Antwort auf Schreiben Schertenleib "Rechtliches Gehör" vom 28.2.14
Ein Dauebrenner und Trick der Fb Ingenbohl ist es seit Jahren, einen angeblichen Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht vorzuwerfen. In vorliegendem Brief wird auf die Vorwürfe von Patrick Schertenleib, Leiter der Abteilung Soziales der Gemeinde Ingenbohl, in seinem Schreiben "Rechtliches Gehör" vom 28.2.14 detailliert Stellung genommen.
Auszug S. 1: "Wie hinreichend bekannt und unter www. urs-beeler.ch (Monat
Februar 2014) dokumentiert ist, hat die Fb Ingenbohl nicht nur unter das soziale, sondern unter das absolute Existenzrninimum sanktioniert. Dort ist ausserdem der Kern der Ingenbohler Fürsorgepolitik ausführlich beschrieben.
Die Fb Ingenbohl meint nun anscheinend, auf der einen Seite könne sie sich rechtsmissbräuchlich verhalten (Kürzung unter Existenzminimum!), gleichzeitig fordert man (trotz monatelangen Schikanen und Sanktionen!), Bedürftige müssten dann aber auch noch demütig auf der Sozialberatung Ingenbohl erscheinen."

Interessant ist, dass die Fb Ingenbohl selbst ihrer Mitwirkungspflicht nicht in der Form nachkommt, wie man sie von einer Behörde erwartet.

Per eingeschriebenem Brief am 19.9.13 zu Handen der Fürsorgebehörde Ingenbohl eingereichte Anträge wurden bis heute gar nicht behandelt!
Auch das gibt es: Vor fast einem halben Jahr wurden der Fb Ingenbohl Anträge gestellt, die während Monaten gar nicht behandelt wurden. D.h.: Wäre die Behörde nicht via Schreiben vom 10. März 2014 daran erinnert worden, wäre die Sache einfach "vergessen" gegangen. Nicht einmal der Honorar-Anwalt konnte an diesem peinlichen Vorfall (nicht behandelte Anträge) etwas abstreiten oder beschönigen.

Der Unterschied zwischen behördlicher Mitwirkungspflicht und derjeniger von Bedürftigen
Wenn Sozialhilfeempfänger als Zeichen des politischen Protests gegen die Sanktions- und Schikanepolitik von Fürsorgebehörden Termine auf der Sozialberatung nicht wahrnehmen, wird dies als grosser Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht interpretiert. Die angepasse (Lokal)Boulevardpresse kommt dann und fordert, solche *Verstösse" dürften von Behörden - harte Linie! - nicht toleriert werden. Zumindest müsse in einem solchen "Verweigerungs"-Fall der Grundbedarf um mindestens 15% gekürzt werden. "Sozialhile-Sklaventum" wird von besagten Medien als "selbstverständlich" gefordert.

Was aber publizieren "Blick" und "Mini-Blick", pardon "Bote der Urschweiz", wenn Behörden selber ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen?
Antwort: In einem solchen Fall wird die behördliche Nichtmitwirkung einfach totgeschwiegen. So funktioniert der heutzutage betriebene Journalismus.
Es lohnt sich, die nachfolgende Stellungnahme zu lesen.

Antwortschreiben "Rechtliches Gehör" von Urs Beeler / Hinweis auf bisher nicht behandelte Anträge vom 19.9.13 / 10.3.14, mit Anmerkungen in Rot, PDF 21,4 MB.

rakessleralsjamesbond

"Mit der Lizenz zu töten" - in der Gemeinde Ingenbohl von Sozialhilfeempfängern?

Datum

Inhalt


12. März 2014:

Thema: Einreichung der Arztrechnung der Praxis Prof. B. z.H. der Sozialberatung Ingenbohl
Infolge Unterschreitens des Existenzminimums wird die Sozialberatung Ingenbohl aufgefordert, das "Krankenkassengeschäft" (wie bisher) weiter zu führen
Einreichung der Arztrechnung der Praxis Prof. B. zur sofortigen Weiterverarbeitung an Rico Baumann von der Sozialberatung Ingenboh..
Einreichung Arztrechnung Prof. B. z.H. der Sozialberatung Ingenbohl / 12.3.14
, mit Anmerkungen in Rot, PDF 3,6 MB.


14. März 2014:

Thema: Abwicklung des "Krankenkassengeschäfts" sowie Anträge
Die Fürsorgebehörde bezahlt willkürlich nicht (wie bisher) die nach Erhalt weitergeleiteten Rechnungen für medizinische Leistungen - Intervention ist notwendig
Die Fb Ingenbohl macht "Mätzchen", indem sie sich neu weigert, das "Krankenkassengeschäft" (wie die vergangenen Jahre) weiter zu führen. Die Behörden-Taktik: Die zugestellten Rechnungen für medizinische Leistungen werden einfach nicht abgerechnet.

Was ist in einem solchen Fall von Bedürftigenseite zu tun?
Es bleibt (einmal mehr) nichts anderes übrig als bei der fehlbaren Behörde zu intervenieren..
Abwicklung "Krankenkassengeschäft" / Anträge / 14.3.14, mit Anmerkungen in Rot, PDF 10,2 MB.


17. März 2014:

Thema: Korrekturen und Ergänzungen zu Anträgen
Eine kurze Ergänzung zum Antrag vom 10.3.14 sowie eine Korrektur in der Formulierung des Antrags vom 14.3.14 z.H. der Fb Ingenbohl..
Kleine Korrekturen und Ergänzungen / 17.3.14, mit Anmerkungen in Rot, PDF 3,0 MB.

Datum

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20. März 2014:

Thema: Der "Fürsorgekrieg" der Fb Ingenbohl
Beschwerde gegen den Beschluss Nr. 24 der Fürsorgebehörde Ingenbohl vom 25. Februar 2014 (Erhalt 5. März 2014)
Auch diese Eingabe lohnt sich zu lesen. Die Fb Ingenbohl ist der Auffassung, dass Fahrt- und Verpflegungskosten bei einer 100%-Praktikumsstelle (= Vollzeit) auch noch über den (bereits unter das Existenzminimum!) gekürzten Grundbedarf zu finanzieren sei.
"Typisch Fürsorgebehörde Ingenbohl" wird auch noch eine nach den SKOS-Richtlinien vorgesehene sog. Integrationszulage (trotz eines Arbeitspensums von über 40 Stunden pro Woche!) abgelehnt!
Statt sich über eine 100%-Praktikumsstelle und die damit verbundene Entlöhung zu freuen, macht die Fb Ingenbohl einmal mehr "Theater". Getreu dem sozialen Leitbild der Fb Ingenbohl: „Wir lehnen einfach alles ab!" (siehe S. 3 des PDFs).

Die gestellten Anträge entsprechen genau den SKOS-Richtlinien (auch die Gemeinde Ingenbohl ist Mitglied der SKOS)
Ein weiterer vom Regierungsrat des Kt. Schwyz zu klärender Punkt ist die Abwicklung des "Krankenkassengeschäfts" im Falle des Unterschreitens des Existenzminimums (vorliegend hervorgerufen durch die Sanktionspolitik der Fb Ingenbohl).
Beschwerde gegen den FB Nr. 24 vom 25.2.14 / 20.3.14, mit Anmerkungen in Rot, PDF 8,8 MB.

luegendieunsgluecklichmachen

Wie wahr.

Datum

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24. März 2014:

Thema: Angefochtener FB Nr. 24 vom 25.2.14
Bestätigung des Eingangs der Beschwerde gegen den Beschluss Nr. 24 der Fürsorgebehörde Ingenbohl vom 25. Februar 2014 (Erhalt 5. März 2014) beim Rechts- und Beschwerdedienst des Kt. Schwyz
Die Beschwerde wurde unter der Verfahrensnummer VB 85/2014 registriert.
Die Fb Ingenbohl (Vorinstanz) wird ersucht,
eine allfällige Vernehmlassung (2-fach) unter Beilage der vollständigen (Original-) Akten bis zum 14. April 2014 einzureichen.
Mitteilung des Rechts- und Beschwerdedienstes in Sachen VB 85/2014 / 24.3.14, PDF 620 KB.

Datum

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25. März 2014:

Thema: Angefochtener FB Nr. 24 vom 25.2.14
In der Beschwerdesache VB 85/2014 werden noch Dokumente nachgereicht
Eine Einreichung zusammen mit der Hauptschrift war nicht möglich, weil die Dokumente erst später (siehe Poststempel) eintrafen.
Nachgereichte Dokumente in Sachen VB 85/2014 / 25.3.14, mit Anmerkungen in Rot, PDF 2,4 MB.


26. März 2014:

Thema: Angefochtener FB Nr. 24 vom 25.2.14
Mitteilung des Rechts- und Beschwerdedienstes an Honorar-Anwalt Alois Kessler betr. den nachgereichten Dokumenten
Die Vorinstanz bekommt die Möglichkeit, sich bis zum 14. April 2014 zu den zusätzlich eingereichten Dokumenten ebenfalls zu äussern.
Mitteilung des Rechts- und Beschwerdedienstes des Kt. Schwyz an RA Alois Kessler betr. zusätzlich eingereichter Dokumente / 26.3.14
, PDF 376 KB.

blickakszeingliederungvorrente

Datum

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28. März 2014:

Thema: Angefochtener FB Nr. 24 vom 25.2.14
Die Vernehmlassung des Honorar-Anwalts der Fb Ingenbohl in Sachen VB 85/2014 (vom 27. März 2014)
Offenbar, weil an der Beschwerdeschrift bzw. deren Argumentation nicht viel auszusetzen ist, bedient sich der Honorar-Anwalt der Fb Ingenbohl einer Ablenkungstaktik und richtet seinen Fokus auf das Thema "Mitwirkungspflicht".
Im Gegensatz dazu wird von ihm das heikle Thema betr. einer rechtzeitigen Auszahlung wirtschaftlicher Hilfe in Abhängigkeit von eingereichten Krankenkassenabrechnungsunterlagen sowie Bank- und PC-Auszügen ge- bzw. vermieden.

Obwohl die Fb Ingenbohl in einem vorausgegangenen Beschluss faktisch ein Ausbildungsverbot verhängt hat, kommt der Honorar-Anwalt im Nachhinein und behauptet, dem sei gar nicht so...
Dass Fahrt- und Verpflegungskosten bei Abweisung der Beschwerde aus einem bereits unter das Existenzminimum gedrückten wirtschaftlichen Grundbedarf bezahlt werden müssten, ignoriert der Rechtsvertreter der Fb Ingenbohl.

RA Alois Kessler verteidigt die Armutsförderungspolitik der Gemeinde Ingenbohl
So spricht er sich auf Seite 6 seiner Vernehmlassung (im PDF auf Seite 7) gegen die Ausrichtung einer Integrationszulage im Falle einer 100%-Praktikumsstelle (Vollzeit) aus. Dies bedeutet: Die Fürsorgebehörde Ingenbohl will nicht nur sanktionieren, wer nicht arbeitet, sondern es soll auch der- oder diejenige nicht belohnt werden, der/die arbeitet. Dies getreu dem sozialpolitischen Leitsatz der Gemeinde Ingenbohl: "Wir sind gegen alles!" (neuer Fachbegriff: Sozialhilfe-Nihilismus).

Welcher Fahrkosten-Vergütungsansatz ist der richtige?
Kann es sein, dass die Gemeinde Ingenbohl (im Widerspruch zum Schwyzer Handbuch zur Sozialhilfe) seit Jahren ihren Sozialhilfeempfängern einen falschen Fahrspesenansatz vergütete?
Dieser Frage widmet sich der Honorar-Anwalt der Fb Ingenbohl in seiner Vernehmlassung auf den Seiten 6 unten und Seite 7 oben (PDF Seite 7 unten und Seite 8 oben).
Der Honorar-Anwalt zum Thema Kilometergeld für einmal einsichtig: "Sollte der RR aber die Auffassung vertreten, es seien in Zukunft von der FB
Ingenbohl ebenfalls Fr. 0.75/km zu vergüten, wird die bisherige Praxis selbstverständlich aufgehoben und der Ansatz korrigiert, alsdann natürlich gegenüber sämtlichen Sozialempfängern. Insofern kann also dem Antrag des Bf um 'Klärung' beigepflichtet werden."

Aber der Honorar-Anwalt wäre nicht der Behörden-Anwalt der Gemeinde-Ingenbohl, wenn er ein paar Zeilen weiter unten nicht auf die Kostenbremse drücken würde...
Zitat Seite 7 (PDF Seite 8) unter "ad 7 Verpflegungskosten": "Auch hier möchte die FB Ingenbohl an ihrer bisherigen Praxis von Fr. 8.-
pro Tag festhalten. (...) Im Sinne einer sparsamen Ausübung der wirtschaftlichen Sozialhilfe ist es zweifelsfrei angezeigt, hier den unteren Rahmen des Vorgeschlagenen anzuwenden." [Kommentar: Gilt selbstverständlich nicht für den Honorar-Ansatz des Honorar-Anwalts...!]
Vernehmlassung in Sachen VB 85/2014 von Honorar-Anwalt Alois Kessler vom 27.3.14 / 28.3.14, mit Anmerkungen in Rot, PDF 16,4 MB.

gripenwenigerleistungsfaehigalsfa18

Dieses Geld kann wesentlich sinnvoller eingesetzt werden.

zahlungsbefehlrakesslers

Mittels Engagierung eines Honorar-Anwalts durch die Fürsorgebehörde können einem Bedürftigen Prozessentschädigungen des Gemeinwesens auferlegt werden. Umgekehrt: Verliert der Honorar-Anwalt der Gemeinde, muss der Steuerzahler für die Kosten aufkommen.

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