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Mein Kampf für MCS-gerechten Wohnraum

Urs Beeler

Postfach 7

6431 Schwyz

Regierungsrat des Kt. Schwyz
Rechts- und Beschwerdedienst
Bahnhofstrasse 9
Postfach 1260
6431 Schwyz

EINSCHREIBEN

Eine inhaltlich bzw. sozialhilferechtlich recht anspruchsvolle Beschwerde.
Beschwerde gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde der Gemeinde Schwyz vom 22.5.06 / Geschäft Nr. 155


Brunnen, den 8. Juni 2006


Sehr geehrter Herr Landammann
Sehr geehrte Herren Regierungsräte
Sehr geehrter Herr Sachbearbeiter oder Frau Sachbearbeiterin

Zuerst einmal danke ich dem Regierungsrat des Kantons Schwyz für den Beschwerdeentscheid vom 29.11.05 (RGB Nr. 1568/2005) und das faire Urteil. Die Kostenübernahme für mein MCS-Provisorium Hotel Alpina Brunnen ist für mich das absolut Wichtigste.

Ich danke auch der Fürsorgebehörde Schwyz für den Entscheid vom 22.5.06, den ich am 7.6.06 in Empfang genommen habe. Es ist erfreulich, dass nach einer mehr als schwierigen Zeit offenbar ein gewisses positives Umdenken stattgefunden hat. Wobei man gegenüber der Fürsorgebehörde der Gemeinde Schwyz stets gut daran tut, äusserst vorsichtig zu sein, vgl. mein Schreiben an den Rechts- und Beschwerdedienst vom 6.6.06 (zwischenzeitlich ist besagtes Geld von der Gemeinde zum Glück eingetroffen).

Dennoch sehe ich mich leider gezwungen, gegen den Beschluss der Fürsorgebehörde der Gemeinde Schwyz vom 22. Mai 2006 / Geschäft Nr. 155 / Poststempel 31.5.06 fristgerecht Beschwerde einzulegen, weil es noch strittige Punkte gibt resp. die Fürsorgebehörde der Gemeinde Schwyz solche nicht in die Dispositivziffern aufgenommen hat.
 

Sachverhalt / Begründung

Ausdrücklich Beschwerde erhebe ich gegen die in Aussicht gestellte (Teil)Zahlung von lediglich Fr. 200.- statt Fr. 680.- an Frau (...) (Zahlung der COMED-Rechnung):

  1. Für mich war keineswegs klar, wann konkret die Ausweisung erfolgen würde, zumal ich davon ausging, dass das Verfahren vor dem Schwyzer Kantonsgericht noch hängig sei. Dass ich für betr. Verfahren hätte Fr. 500.- Kostenvorschuss leisten müssen, war mir zu diesem Zeitpunkt bzw. auch davor nicht bekannt. Offenbar (Möglicherweise?) hatte das Kantonsgericht die betr. Rechnung eingeschrieben geschickt und dieselbe wurde in der Folge nicht abgeholt. [Korrekterweise hätte das Kantonsgericht Schwyz aufgrund der seit September 2004 ausgewiesenen Bedürftigkeit infolge der Zwangsversteigerung des Elternhauses Alten Brauerei die unentgeltliche Rechtspflege gewähren müssen!]
     
  2. Obwohl der Fürsorgebehörde Schwyz das Problem der bevorstehenden Zwangsräumung bekannt war, wurde mir niemals (weder vom Fürsorgesekretariat noch der Sozialberatung) das Angebot betr. Anmietung eines Lagerraums gemacht. (Mir selbst fehlte das Geld für das Anmieten eines solchen.)
     
  3. Da ich per Datum 9.3.05 gar nicht mit einer Zwangsräumung rechnete, war das Büro (EDV) weiter voll funktionsfähig in Betrieb.
     
  4. Anlässlich des Einsatzes der Sondereinheit „Luchs“ sagte mir ein Vermummter (Polizist), dass ich zwecks Aufräumen/Transport nicht mehr in die Wohnung, das Büro oder sonst einen Raum der Alten Brauerei gehen dürfe.
    Nach dem Verlassen der Praxis des Bezirksarztes III G. Lacher im Steisteg am frühen Nachmittag des 9.3.05 in Begleitung zweier Polizisten (ich mit Handschellen) sagte mir Vormundschaftspräsident O. Suter, dass ich zum Aufräumen/Einpacken nicht mehr in die Alte Brauerei zurückkehren dürfe.
     
  5. Als Herr Remo Palucci, Gardi 6, 6423 Seewen, sich bei Frau Hedwig Fässler telefonisch erkundigte, ob er in meinem Auftrag in das Haus dürfe, wurde dies explizit abgelehnt.
     
  6. Wie bereits aktenkundig ist, besprach ich telefonisch von der Klinik Oberwil aus mit Rolf Eichhorn, Alt-Amtsvormund von Muotathal, die Sache. Weil er mich und die Situation vor Ort kannte, riet er aus praktischen wie auch sicherheitsrelevanten Gründen ebenfalls zum Beizug der COMED AG. Herr Walter Aschwanden, Geschäftsführer der COMED AG, Filiale Schwyz, berechnete in Anbetracht meiner Situation extra einen wesentlich günstigeren Tarif (nicht höher als jener der Kapo Schwyz. Der Stundenansatz eines EDV-Spezialisten beträgt sonst Fr. 120.- – 180.-). Eine Deinstallation durch Nicht-Fachleute hätte ein viel zu hohes Risiko bedeutet (z.B. Datenverlust, Beschädigung teurer elektronischer Geräte usw.).
     
  7. Weil ich nicht vor Ort sein durfte, sondern mich die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde Schwyz in der Psychiatrischen Heil- und Pflegeanstalt Oberwil haben wollte, wurde die Rechnung der COMED AG durch (...) bezahlt.
    Frau (...) hat Jahrgang (...), ist AHV-Rentnerin und verfügt lediglich über ein Minimaleinkommen. Eine Kostenrückerstattung an sie im vollen Betrag von Fr. 680.- finde ich daher mehr als nur angebracht.
     
  8. Es wäre paradox, einem Bezirksarzt fast Fr. 800.- für eine Fehldiagnose [fingierte medizinische Diagnose nach den Wünschen der korrupten Schwyzer Vormundschaftsbehörde] mit Selbstverständlichkeit auszuzahlen und gleichzeitig Fr. 680.- für effektive und absolut notwendige EDV-Räumungsarbeit und Transport zu verweigern.
     
  9. Es handelt sich hier um eine Bevorschussen!
    Die Fürsorgebehörde der Gemeinde Schwyz kann sich die Fr. 680.- später von der Ausgleichskasse Schwyz, Abt. Ergänzungsleistungen, rückerstatten lassen, weil Kosten für notwendige Arbeiten im Haushalt durch Dritte rückvergütet werden (siehe Broschüre 5.01 „Ergänzungsleistungen zur AHV und IV“, S. 7, Punkt 24. (Analog kann sich die Fürsorgebehörde Schwyz ja auch den Personentransport Schwyz – Oberwil der Kapo Schwyz im Betrag von Fr. 690.- über die EL – Stichwort „Transport zum medizinischen Behandlungsort“ – nachvergüten lassen. [Anmerkung: Das sind Fehlannahmen von Urs Beeler, dem zu der Zeit sowohl Computer wie Internet fehlen und der zu dem Zeitpunkt noch nicht über ein umfassendes Wissen betr. Sozialhilfe und staatlicher Sozialversicherung verfügt.] So finden sich besagte Fr. 690.- als Buchungstext „Verkehrsauslagen/Kapo Schwyz – Oberwil“ mit der Buchungs-Nr. 1559 und dem Überweisungsdatum 22.5.06 auf dem Klientenkontoauszug der Fürsorgebehörde der Gemeinde Schwyz. Dieser wird später zur Nachzahlung an die Ausgleichskasse Schwyz eingereicht. Analog kann es die Fürsorgebehörde Schwyz mit den Fr. 680.- (Rechnung der COMED AG) handhaben. Herr Carletti überweist die Fr. 680.- an Frau (...) und bekommt später von der Ausgleichskasse Schwyz via EL die Fr. 680.- wieder zurück. [Anmerkung: Leider aber funktioniert es rechtlich in der Praxis nicht so.]


Korrektur zu Seite 3: Richtig ist, dass Walter Fässler den Heizungs-Schlüssel hatte, aber den ganzen Winter (zumindest bis 9.3.05) mit der Zentralheizung nicht heizte.

Zu Seite 4: Brille i.O. Aber die Kostengutsprache für die neue Brille muss unbedingt auch in die Dispositivziffern auf S. 6f des Beschlusses der Fürsorgebehörde Schwyz aufgeführt werden (Aktuell fehlt sie.)

Zu Seite 5 oben: Stiftungsgelder. Hier ist vorgängig abzuklären, ob die Stiftung SOS Beobachter auf eine Rückzahlung der Fr. 1'500.-- ausdrücklich besteht oder sie bereit ist, den Betrag dem MCS-Pionierprojekt zukommen zu lassen.
Denkbar wäre auch, mit den Fr. 1'500.-- die noch ausstehenden EBS-Rechnungen zu bezahlen, falls das EBS auf die Bezahlung der Gesamtsumme von Fr. 1'982.-- besteht.
IV-Rente: per 28.4.06 wurde von mir bereits ein Antrag auf Ergänzungsleistungen an die Ausgleichskasse Schwyz zugestellt.

Zu Seite 5 unten. Ausstehende AHV/IV-Beiträge: Die Übernahme derselben hälftig durch Kanton und Gemeinde ist sehr positiv. Danke!

Das Wichtigste zum Schluss: Der Antrag-Ziff. 1, Seite 7, meiner Eingabe vom 14.12.05 wurde von der Fürsorgebehörde Schwyz im Beschluss Nr. 155 vom 22. März 2006 gar nicht behandelt (= es wurde das rechtliche Gehör verweigert). Ebenso fehlt folglich eine diesbezügliche Dispositivziffer. Worum es im Detail geht, habe ich in erwähnter Eingabe vom 14.12.05 (siehe Beilage) ausgeführt. Im Zentrum steht eine Differenz zum Grundbedarf I von Fr. 6'310.--. Einen Grossteil des Grundbedarfs I musste ich vor einem Jahr bis zum Vorliegen des RR-Entscheids vom 29.11.05 für die Miete investieren. Kriege ich dieses Geld, das für die Anschaffung von Kleidern etc. bestimmt war / fehlte, im Nachhinein vergütet? Wer entscheidet, wenn die Fürsorgebehörde der Gemeinde Schwyz diesen Punkt ausser Acht lässt? Wird die Sache an die Gemeinde zur Beschlussfassung zurückgewiesen oder entscheidet jetzt der Regierungsrat über diesen Punkt? Ich ersuche um Klärung beschriebener Angelegenheit(en) und stelle folgende

 

Anträge

  1. Aufhebung von Ziffer 2, Seite 6 des Beschlusses der Fürsorgebehörde der Gemeinde Schwyz vom 22.5.06, Geschäft Nr. 155.
    Überweisung von Fr. 680.- an (...). (Vollständige Rückerstattung der Bezahlung der Rechnung Nr. 2050747 der COMED AG.)
     
  2. Aufnahme der Fr. 680.- (Rechnung der COMED AG) auf die Liste „Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV“, damit der Fürsorgebehörde der Gemeinde Schwyz diese notwendige Leistung/Hilfe von Dritten später durch die Ausgleichskasse Schwyz Abt. EL zurückerstattet wird. [Anmerkung: Das wird rechtlich nicht möglich sein.]
     
  3. Aufhebung von Ziffer 4. Direkte Zahlung von insgesamt Fr. 1'975.-- (Fr. 1'500.-- Stiftung SOS Beobachter und Fr. 475.- Fürsorgebehörde der Gemeinde Schwyz) an das EBS.
  4.  
  5. Durchgestrichen.
     
  6. Ergänzung zu Ziff. 9, Seite 6.
    Abklärung durch die Fürsorgebehörde der Gemeinde Schwyz, ob die Stiftung SOS Beobachter bereit ist, ihre Fr. 1'500.-- für das MCS-Pionierprojekt zu investieren, falls eine Übernahme der EBS-Stromkosten (siehe Punkt 3) abgelehnt wird. [Anmerkung: Darüber kann der RR als Beschwerdeinstanz nicht entscheiden. Dieser Antrag müsste erstinstanzlich zuerst der Fb Schwyz vorgelegt werden.]
    (Die Überweisung der Fr. 2'500.-- der (...) durch die Sozialberatung der Gemeinde Schwyz auf das MCS-Projekt-Konto ist i.O.)
     
  7. Aufnahme der Kostengutsprache für eine neue Brille (siehe Fürsorgebeschluss Seite 4, Stichwort „Brille“) in die Dispositivziffern, damit die Vergütung von Fr. 1'122.-- Rechtsgültigkeit erlangt.
     
  8. Überweisung von Fr. 6'310.-- auf PC 60-4619-5, Beeler Urs, Postfach 7, 6431 Schwyz für die ausgewiesene Differenz zum Grundbedarf I für die Monate April – Dezember 2005 gemäss der Kostenaufstellung und den Ausführungen Seite 5ff in meiner Eingabe an die Fürsorgebehörde der Gemeinde Schwyz vom 14.12.05. (Zu Dispositivziffer resp. Punkt 1 meiner Anträge vom 14.12.05 hat die Fürsorgebehörde Schwyz in ihrem Beschluss Nr. 155 vom 22.5.06 interessanterweise gar keine Stellung genommen).
     
  9. Das Verfahren haben kostenfrei zu erfolgen.


Für Ihre Bemühungen danke ich Ihnen im Voraus vielmals!

Mit freundlichen Grüssen
Urs Beeler

 

Beilage erwähnt

Mein Kampf für MCS-gerechten Wohnraum